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Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Vom 8. November 1991 (Art. 1–4)
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[Schlussformel]
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Text gilt ab: 01.01.1992
Fassung: 08.11.1991
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Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses Landes.