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VermAPO-Mü
Text gilt ab: 01.08.2015
Fassung: 14.06.1965
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Anwärter für den gehobenen und für den mittleren vermessungstechnischen Dienst, Fachrichtung Kataster, bei der Landeshauptstadt München
(Vermessungs-Ausbildungs- und Prüfungsordnung München Ausbildungs- und Prüfungsordnung München – VermAPO-Mü)
Vom 14. Juni 1965
(BayRS III S. 53)
BayRS 2038-3-2-11-B

Vollzitat nach RedR: Vermessungs-Ausbildungs- und Prüfungsordnung München (VermAPO-Mü) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2038-3-2-11-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch § 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 19 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes1) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Bayerischen Landespersonalausschuß folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2030-1-1-F
§ 1
Die Anwärter für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes bei der Landeshauptstadt München, die für Urkundsvermessungen eingesetzt werden sollen, haben den Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst, Fachrichtung Kataster, der bayerischen Vermessungsverwaltung abzuleisten und die Anstellungsprüfung für den gehobenen vermessungstechnischen Dienst, Fachrichtung Kataster, abzulegen.
§ 2
Die Anwärter für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Dienstes bei der Landeshauptstadt München haben den Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen für den mittleren vermessungstechnischen Dienst, Fachrichtung Kataster, der bayerischen Vermessungsverwaltung abzuleisten und die Anstellungsprüfung für den mittleren vermessungstechnischen Dienst, Fachrichtung Kataster, abzulegen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1965 in Kraft2).

2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 14. Juni 1965 (GVBl. S. 108)