Inhalt

Text gilt ab: 07.04.2025
Fassung: 07.04.2025
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags
Vom 7. April 2025
(GVBl. S. 118)
BayRS 1100-1-2-I

Vollzitat nach RedR: Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags vom 7. April 2025 (GVBl. S. 118)
Auf Grund des Art. 5 Abs. 3 Satz 4 und des Art. 6 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, macht die Präsidentin des Bayerischen Landtags bekannt:
Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) hat das Landesamt für Statistik jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.
In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem 3. Quartal 2023 und dem 3. Quartal 2024 bzw. dem Juli 2023 und dem Juli 2024 maßgeblich sind – die Einkommensentwicklungsrate mit + 4,0 % und die Preisentwicklungsrate mit + 2,5 % beziffert.
Demnach betragen ab 1. Juli 2025
1.
die Entschädigung


(Art. 5 Abs. 1 BayAbgG)
10 177,78 €,
2.
die Kostenpauschale


(Art. 6 Abs. 2 BayAbgG)
4 332,70 €.
München, den 7. April 2025
Die Präsidentin des Bayerischen Landtags
Ilse Aigner