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ZuwVAbwAG
Text gilt ab: 01.02.2017
Fassung: 13.09.1982
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Verordnung über Zuweisungen zur Deckung des Verwaltungsaufwands im Vollzug der Abwasserabgabengesetze
(Abwasserabgabenzuweisungs-Verordnung – ZuwVAbwAG)
Vom 13. September 1982
(BayRS V S. 245)
BayRS 753-7-1-U

Vollzitat nach RedR: Abwasserabgabenzuweisungs-Verordnung (ZuwVAbwAG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 753-7-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 13. Januar 2017 (GVBl. S. 14) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Personal- und Sachaufwand
(1) 1Die jährlichen Zuweisungen, die die kreisfreien Gemeinden und Landkreise gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes erhalten, werden aus dem 12fachen der monatlichen Bruttobesoldung eines verheirateten, kinderlosen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 in der vierten Stufe (Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Strukturzulage) zuzüglich eines Zuschlags von 85 v.H. errechnet. 2Sie betragen für kreisfreie Gemeinden 13 v.H. und für Landkreise 40 v.H. des Betrags nach Satz 1. 3Maßgebend für die Ermittlung des Betrags nach Satz 1 ist die am 1. März des laufenden Jahres geltende Fassung des Bayerischen Besoldungsgesetzes.
(2) Mit den Zuweisungen wird jeweils der im vorangegangenen Jahr entstandene Verwaltungsaufwand abgegolten.
§ 2
Festsetzung und Zahlung der Zuweisungen
Die Zuweisungen werden, abgerundet auf einen vollen 50 €-Betrag, von den Regierungen festgesetzt und sind jeweils bis spätestens Juli des Jahres, das auf den Abgeltungszeitraum gemäß § 1 Abs. 2 folgt, zu zahlen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 13. September 1982 in Kraft1).

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 13. September 1982 (GVBl. S. 843)