Inhalt

ZustV
Text gilt ab: 16.04.2024
Fassung: 16.06.2015
§ 85
Zustellungen, Auskünfte, Beweise
(1) Für die Entgegennahme und Bearbeitung ausländischer Zustellungs- und Amtshilfeersuchen nach
1.
Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 535),
2.
Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 550)
ist die Regierung der Oberpfalz zentrale zuständige Behörde.
(2) Die jeweils örtlich zuständigen Gemeinden sind die Stellen, die nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. I S. 665) von der zentralen Behörde ersucht werden, die Zustellung eines ausländischen Schriftstücks durch einfache Übergabe an den Empfänger zu bewirken.