Inhalt

Text gilt ab: 20.07.1959
Fassung: 14.08.1959
Artikel II
Die Verfügung über die Rohwasserkräfte der Saalachgrenzstrecken, soweit sie Gegenstand dieses Abkommens sind, steht unbeschadet bestehender Rechte zu:
a)
Österreich in der oberen Grenzstrecke sowie in der unteren Grenzstrecke von km 5,0 flußabwärts bis zum Unterwasser des Kraftwerkes Rott-Freilassing;
b)
Bayern in der unteren Grenzstrecke von Flußkm 5,0 flußaufwärts.