Inhalt
8. Übergangsvorschriften
(vgl. § 44a Abs. 1 BaySchO)
8.1
Schülerunterlagen sind ab dem Schuljahr 2016/2017 verpflichtend anhand der Muster in
Anlage I,
II und
III zu führen.
8.2
Schülerunterlagen, deren Frist zur Aufbewahrung bereits abgelaufen ist, sind entsprechend der Nr. 9 dieser Bekanntmachung zu behandeln.