Inhalt
Zu Teil 2 Abschnitt 2 (Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene)
1. Zu § 8 (Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung)
1Für Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildungsqualifizierung absolvieren, gilt Nr. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Entlassung der Widerruf der Zulassung tritt. 2Zuständig für den Widerruf ist die nach § 8 für die Zulassung zuständige Behörde.