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Text gilt ab: 18.05.1981
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9212-I

Verkehrsüberwachung; Maßnahmen der Polizei gegen Kraftfahrzeugführer beim Fehlen von Ausweispapieren

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 14. April 1981, Az. IC4-2505-30/33

(AllMBl. S. 172)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Verkehrsüberwachung; Maßnahmen der Polizei gegen Kraftfahrzeugführer beim Fehlen von Ausweispapieren vom 14. April 1981 (MABl. S. 172)

An
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Dienststellen der Bayerischen Landespolizei
die Dienststellen der Bayerischen Grenzpolizei
nachrichtlich an
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt – Zentrale Bußgeldstelle –
das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei
die Bayerische Beamtenfachhochschule – Fachbereich Polizei –
Die Führer von Kraftfahrzeugen haben verschiedene fahrzeug- und personenbezogene Nachweise mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Nicht selten machen Kraftfahrzeugführer bei polizeilichen Kontrollen das Vergessen, den Verlust oder den Diebstahl eines Nachweises geltend oder zeigen das während einer Fahrt von sich aus bei einer Polizeidienststelle oder einem Polizeibeamten an. Um in solchen Fällen den Fahrzeugführern ohne Vernachlässigung der Sicherheitsbelange zu helfen, verfährt die Polizei wie folgt:
1.
Macht der Fahrzeugführer bei einer Kontrolle geltend, dass er den Führerschein vergessen habe, so sind zunächst seine Personalien festzustellen. Stehen diese fest, so ist zu ermitteln (z.B. durch Rückfragen bei Verwaltungsbehörden), ob der Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis für das von ihm geführte Kraftfahrzeug besitzt. Von den Ermittlungen kann abgesehen werden, wenn erkennbar ist, dass sie innerhalb vertretbarer Zeit nicht möglich sind oder wenn größere Schwierigkeiten zu erwarten sind (z.B. wenn die Behörde nicht genau bekannt ist). Wird der Besitz der Fahrerlaubnis bestätigt oder konnten die Ermittlungen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, so ist dem Fahrzeugführer eine ausgefertigte Kontrollaufforderung auszuhändigen und die Weiterfahrt zu gestatten. Die Weiterfahrt ist regelmäßig zu unterbinden, wenn die Personalien nicht festgestellt werden konnten oder der Besitz der Fahrerlaubnis nicht bestätigt wurde. Bestehen von vornherein keine Zweifel, dass die Angaben des Fahrzeugführers richtig sind, so ist die Weiterfahrt ohne weitere Überprüfung zu gestatten. Eine Kontrollaufforderung ist dann nicht erforderlich.
Macht der Fahrzeugführer bei anderen Nachweisen geltend, sie vergessen zu haben, so ist nach Absatz 1 zu verfahren. Gleiches gilt, wenn er unterwegs außerhalb einer Kontrolle von sich aus der Polizei mitteilt, den Führerschein oder einen anderen Nachweis vergessen zu haben.
2.
Zeigt der Fahrzeugführer während einer Fahrt den Verlust oder Diebstahl eines Nachweises an, so ist ihm in der Regel ohne weitere Ermittlungen eine ausgefertigte Kontrollaufforderung auszuhändigen und die Weiterfahrt zu gestatten, wenn er sich über seine Person ausweisen kann. Ist ihm das nicht möglich (z.B. weil auch seine Personalpapiere abhanden gekommen sind), so kann die Weiterfahrt ausnahmsweise gestattet werden, nachdem seine Angaben zur Person bei der für seinen Wohnort zuständigen Polizeidienststelle überprüft wurden.
3.
Legt der Fahrzeugführer an Stelle eines Nachweises eine Kontrollaufforderung vor, so ist ihm die Weiterfahrt in der Regel zu gestatten, wenn er sich über seine Person ausweisen kann und die auf der Kontrollaufforderung angegebene Frist nicht überschritten ist. Kann er sich über seine Person nicht ausweisen, so sind seine Personalien durch Rückfrage bei der zuständigen Polizeidienststelle zu überprüfen. Bei Überschreitung der auf der Kontrollaufforderung angegebenen Frist ist die Weiterfahrt ausnahmsweise zu gestatten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Beschaffung des Ersatznachweises in die Wege geleitet wurde oder das noch nicht möglich war.
4.
Als Kontrollaufforderung sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage zu verwenden. Die bisherigen Vordrucke können aufgebraucht werden.
5.
Wird die bestätigte Kontrollaufforderung nicht rechtzeitig an die Polizei zurückgesandt, so ist unverzüglich zu überprüfen, ob der Fahrzeugführer – außer dem Nichtmitführen eines Nachweises – weitere Ordnungswidrigkeiten (z.B. Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs) oder Straftaten (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis) begangen hat.
6.
Die Vorschriften über die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. Ob das Nichtmitführen eines Nachweises eine unbedeutende Ordnungswidrigkeit ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Wirtschaft und Verkehr.
Es werden aufgehoben
die Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (MABl 1966, S. 10), mit Änderungsbekanntmachung vom 11. August 1967 (MABl S. 566),
das IMS vom 13. September 1966 Az.: IC4-2505/30-30 (nicht veröffentlicht).
EAPl
14-142
MABl 1981 S. 172
14-143