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Vergütungen für die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Prüfung der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr

AllMBl. 1992 S. 889


9210-B
Vergütungen für die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Prüfung der Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr
vom 9. September 1992 Az.: 7351a-VII/5c-40 868,
geändert durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl S. 856)
Beim Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl I S. 854) ein Prüfungsausschuss für die Prüfung der Bewerber um die Anerkennung als amtlich anerkannter Sachverständiger oder als amtlich anerkannter Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr eingerichtet.
Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen werden für eine Tätigkeit im Prüfungsverfahren folgende Vergütungen festgesetzt:

1 Prüfungsverfahren

1.1
Vergütungen im schriftlichen Prüfungsverfahren
1.1.1
Für die Ausarbeitung einer Aufgabe für eine Aufsichtsarbeit einschließlich Musterlösung je nach Art und Umfang der Aufgabenstellung
43 bis 128 €
1.1.2
Für die Bewertung einer Aufsichtsarbeit für jeden Erst- und Zweitprüfer
6 €
1.2
Vergütungen im mündlichen Prüfungsverfahren
1.2.1
Für die Teilnahme als Ausschussmitglied an einer
mündlichen Prüfung je Prüfungsteilnehmer
– bei Bewerbern um die amtliche Anerkennung
als Sachverständiger
10 €
– bei Bewerbern um die amtliche Anerkennung
als Sachverständiger mit Teilbefugnissen
8 €
– bei Bewerbern um die amtliche Anerkennung
als Prüfer mit Teilbefugnissen
5 €
1.3
Vergütungen im praktischen Prüfungsverfahren
1.3.1
Für die Teilnahme als Ausschussmitglied an einer praktischen Prüfung (Fahrprüfung usw.) je Prüfungsteilnehmer
20 €

2 Reisekosten

Neben den Vergütungen nach Nummer 1 wird für die im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren stehenden Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt. Die nicht im öffentlichen Dienst stehenden Ausschussmitglieder erhalten die Reisekostenvergütung wie Beamte der Besoldungsgruppe A 15.

3 Geltendmachung der Ansprüche

Die gemäß Nummer 1 zustehenden Vergütungen werden auf Antrag vom Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr gewährt.

4 In-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft. Sie gilt auch für Prüfungsverfahren, die vor dem Oktober 1992 begonnen haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt beendet werden.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 25. November 1986 über Vergütungen für die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Prüfung der Bewerber um die Anerkennung als amtlicher Sachverständiger oder als amtlicher Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr (WVMBl S. 76) außer Kraft.
I.A. Sauer
Ministerialdirigent