Inhalt
III.
Die in der ZTV Verm-StB 01 kursiv gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Richtlinien“, sie sind vom Auftraggeber bei der Aufstellung der Leistungsbeschreibung sowie bei der vermessungstechnischen Überwachung und Abnahme der Bauleistungen zu beachten.