Inhalt
1.
Zuständigkeit
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen unteren Jagdbehörde als Ein- oder Dreijahresjagdschein oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinander folgende Tage nach dem vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmten Muster erteilt (§ 15 Abs. 2 BJagdG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 BayJG).
[Amtl. Anm.:] Nunmehr: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz