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        Leseholzordnung im Bayerischen Staatswald
        Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
vom 10. Dezember 1986, Az. F 2-N 140-17
        (LMBl. 1987 S. 30)
        
          
        
        
          7905.3-L
        
        
          Leseholzordnung im Bayerischen Staatswald
        
        
          Bekanntmachung 
        
        
          des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
        
        
          vom 10.12.1986 Az.: F 2-N 140-17
        
        
          - 1.
- Das Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gestattet unter den nachfolgenden Einschränkungen jedermann, sich unentgeltlich in Wäldern im Alleineigentum des Freistaates Bayern Leseholz für den Eigenbedarf anzueignen. 
- 2.
- Leseholz im Sinne dieser Bekanntmachung ist - 
              - a)
- das im Walde von selbst zu Boden gefallene, dürre oder angefaulte, nicht für den Verkauf bestimmte Holz, 
- b)
- das vom Waldeigentümer oder seinen Beauftragten nach Aufarbeitung zurückgelassene und nicht für den Verkauf bestimmte Holz oder Reisig, 
- c)
- die am Boden liegende Rinde und die Zapfen. 
 
Als nicht für den Verkauf bestimmt im Sinne von Nummer 1 und 2 gilt Holz mit weniger als 10 cm Durchmesser am stärkeren Ende und Holz, das vom zuständigen Forstbeamten ausdrücklich als Leseholz freigegeben wurde.
        
          - 3.
- Verboten ist beim Leseholzsammeln - 
              - a)
- die Anwendung von Motorsägen sowie von Handsägen mit über 60 cm Blattlänge, 
- b)
- das Fällen, Entwurzeln oder Abbrechen von stehendem Holz, 
- c)
- das Besteigen der Bäume zum Zweck der Holz- und Zapfengewinnung, 
- d)
- das Abhacken von Rinde und Wurzeln an stehenden Bäumen und das Ausgraben von Stöcken, 
- e)
- die Abfuhr von Leseholz mit überwiegend für den Gütertransport bestimmten Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge, die durch Menschenkraft bewegt werden, 
- f)
- das Befahren gesperrter Forststraßen nach Maßgabe der Sperrung. 
 
- 4.
- Verboten ist die Leseholznutzung - 
              - a)
- auf den nach Art. 22 Abs. 3 und Art. 29 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 4 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes durch Einfriedungen oder Beschilderungen gesperrten Waldflächen, 
- b)
- während des Fällungsbetriebes und auf frischen Schlägen vor Ende der Holzbringung, d.h. vor dem Transport des für den Verkauf bestimmten Holzes zu einem Holzabfuhrweg, 
- c)
- auf Windwurf- und Windbruchflächen vor Abschluss der Holzfällungs- und Bringungsarbeiten, 
- d)
- auf Waldflächen, die durch das zuständige Forstamt aus besonderen Gründen (z.B. Naturschutz, Forstrechtsbelastungen) von der Regelung nach Nr. 1 und 2 ausgeschlossen wurden, wenn dies in ortsüblicher Weise bekannt gegeben wurde. 
 
- 5.
- Zuwiderhandlungen gegen die Verbote unter Nr. 3 und 4 werden nach den einschlägigen Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern, des Bayerischen Naturschutzgesetzes und des Strafrechts geahndet. 
- 6.
- Diese Leseholzordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher für den Staatswald geltende Leseholzordnung vom 22. Januar 1973 Bek. Nr. F 4-N 140-1 außer Kraft. 
I.A.
        Bauer
        Ministerialdirektor