Inhalt
Leseholzordnung im Bayerischen Staatswald
LMBl. 1987 S. 30
7905.3-L
Leseholzordnung im Bayerischen Staatswald
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 10.12.1986 Az.: F 2-N 140-17
- 1.
Das Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gestattet unter den nachfolgenden Einschränkungen jedermann, sich unentgeltlich in Wäldern im Alleineigentum des Freistaates Bayern Leseholz für den Eigenbedarf anzueignen.
- 2.
Leseholz im Sinne dieser Bekanntmachung ist
- a)
das im Walde von selbst zu Boden gefallene, dürre oder angefaulte, nicht für den Verkauf bestimmte Holz,
- b)
das vom Waldeigentümer oder seinen Beauftragten nach Aufarbeitung zurückgelassene und nicht für den Verkauf bestimmte Holz oder Reisig,
- c)
die am Boden liegende Rinde und die Zapfen.
Als nicht für den Verkauf bestimmt im Sinne von Nummer 1 und 2 gilt Holz mit weniger als 10 cm Durchmesser am stärkeren Ende und Holz, das vom zuständigen Forstbeamten ausdrücklich als Leseholz freigegeben wurde.
- 3.
Verboten ist beim Leseholzsammeln
- a)
die Anwendung von Motorsägen sowie von Handsägen mit über 60 cm Blattlänge,
- b)
das Fällen, Entwurzeln oder Abbrechen von stehendem Holz,
- c)
das Besteigen der Bäume zum Zweck der Holz- und Zapfengewinnung,
- d)
das Abhacken von Rinde und Wurzeln an stehenden Bäumen und das Ausgraben von Stöcken,
- e)
die Abfuhr von Leseholz mit überwiegend für den Gütertransport bestimmten Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge, die durch Menschenkraft bewegt werden,
- f)
das Befahren gesperrter Forststraßen nach Maßgabe der Sperrung.
- 4.
Verboten ist die Leseholznutzung
- a)
auf den nach Art. 22 Abs. 3 und Art. 29 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 4 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes durch Einfriedungen oder Beschilderungen gesperrten Waldflächen,
- b)
während des Fällungsbetriebes und auf frischen Schlägen vor Ende der Holzbringung, d.h. vor dem Transport des für den Verkauf bestimmten Holzes zu einem Holzabfuhrweg,
- c)
auf Windwurf- und Windbruchflächen vor Abschluss der Holzfällungs- und Bringungsarbeiten,
- d)
auf Waldflächen, die durch das zuständige Forstamt aus besonderen Gründen (z.B. Naturschutz, Forstrechtsbelastungen) von der Regelung nach Nr. 1 und 2 ausgeschlossen wurden, wenn dies in ortsüblicher Weise bekannt gegeben wurde.
- 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Verbote unter Nr. 3 und 4 werden nach den einschlägigen Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern, des Bayerischen Naturschutzgesetzes und des Strafrechts geahndet.
- 6.
Diese Leseholzordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher für den Staatswald geltende Leseholzordnung vom 22. Januar 1973 Bek. Nr. F 4-N 140-1 außer Kraft.
I.A.
Bauer
Ministerialdirektor