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7803.1-L Richtlinien zum Schulbetrieb an den staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft (FSAgrR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 29. April 2003, Az. A 4-7151-206 (AllMBl. S. 187)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften
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Zweiter Teil Aufnahme
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Dritter Teil Inhalte des Unterrichts
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Vierter Teil Grundsätze des Schulbetriebs
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Fünfter Teil Leistungsnachweise, Zwischenzeugnis, Vorrücken und Wiederholen
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Sechster Teil Schulabschluss
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Siebter Teil Schulleiter, Lehrkräfte, Lehrerkonferenz
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Zehnter Teil Ordnungsmaßnahmen, Aufsicht, Haftung, Datenschutz
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Elfter Teil Schlussvorschriften
[Schlussformel]
Anlagen
Inhalt
Text gilt ab: 01.07.2004
Fassung: 29.04.2003
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7803.1-L
Richtlinien zum Schulbetrieb an den staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft (FSAgrR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
vom 29. April 2003, Az. A 4-7151-206
(AllMBl. S. 187)
Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2003 (GVBl S. 262), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Richtlinien:
Hinweis: Die Richtlinien gliedern sich analog zur Schulordnung. Bei der Nummerierung, umfassend die Nrn. 3.1 bis 41.1.1, bezieht sich die erste Ziffer auf den Paragrafen der Schulordnung, die zweite Ziffer auf dessen Absatz, die dritte Ziffer auf den jeweiligen Satz.