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7803.1-L Richtlinien zum Schulbetrieb an der staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 10. September 2001, Az. A 5-7156.2-240 (AllMBl. S. 406)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften
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Zweiter Teil Aufnahme
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Dritter Teil Inhalte des Unterrichts
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Vierter Teil Grundsätze des Schulbetriebs
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Fünfter Teil Leistungsnachweise, Jahreszeugnis, Vorrücken und Wiederholen
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Sechster Teil Schulabschluss
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Siebter Teil Fachakademiedirektor, Lehrkräfte, Lehrerkonferenz
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Zehnter Teil Ordnungsmaßnahmen, Aufsicht, Haftung
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Elfter Teil Schlussvorschriften
[Schlussformel]
Anlagen
Inhalt
Text gilt ab: 01.09.2001
Fassung: 10.09.2001
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7803.1-L
Richtlinien zum Schulbetrieb an der staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
vom 10. September 2001, Az. A 5-7156.2-240
(AllMBl. S. 406)
Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Richtlinien:
Hinweis:
Die Richtlinien gliedern sich analog zur Schulordnung. Bei der Nummerierung, umfassend die Nrn. 3.1 bis 45.1.1, bezieht sich die erste Ziffer auf den Paragrafen der Schulordnung, die zweite Ziffer auf dessen Absatz, die dritte Ziffer auf den jeweiligen Satz.