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Arbeitsgebiet des Bayerischen Bauernverbandes
BayBSVELF 1949 S. 61
7800-L
Arbeitsgebiet des Bayerischen Bauernverbandes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 15. Februar 1949 Az.: 6058 a 2
Zum Arbeitsgebiet des Bayerischen Bauernverbandes bzw. seiner Bauernkammern (Ausschüsse) gehören folgende von ihm im Wesentlichen bereits bisher wahrgenommenen Aufgaben:
- 1.
Beratung und Unterstützung der Staatsregierung in allen landwirtschaftlichen Angelegenheiten,
- 2.
Unterstützung der Behörden und Gerichte in Fragen der Landwirtschaft, vor allem durch Erstellung von Gutachten und Bestellung von Sachverständigen,
- 3.
beratende Mitwirkung bei der Agrargesetzgebung,
- 4.
Mitwirkung an bauerngerichtlichen Verfahren,
- 5.
Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung auf allen Gebieten,
- 6.
Beratung im landwirtschaftlichen Maschinenwesen; Durchführung von Maschinenlehrgängen und entsprechenden Kursen sowie Maschinen- und Gerätevorführungen,
- 7.
Beratung im landwirtschaftlichen Bauwesen,
- 8.
Beratung der Bauern in Rechts- und Steuerfragen,
- 9.
Mitwirkung bei der Siedlung und Bodenreform,
- 10.
Wahrung des sozialen Friedens auf dem Lande durch Mitwirkung bei der Sozialgesetzgebung sowie Pflege und Förderung der landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisse, vor allem der Arbeiterwohnverhältnisse,
- 11.
Förderung der nichtpflichtschulmäßigen Aus- und Fortbildung,
- 12.
beratende Mitwirkung bei allen grundsätzlichen und wichtigen Fragen der Gestaltung des Fachbildungswesens (VO über die Bildung von Schulausschüssen für landwirtschaftliche Fachschulen vom 26. November 1956 – BayBS IV S. 334).
- 13.
Empfehlung landwirtschaftlicher Betriebe als Lehrbetriebe und Mitwirkung bei der Durchführung des landwirtschaftlichen Lehrlingswesens, u. a. auch Ausbildung der Melker- und Molkereilehrlinge,
- 14.
Mitwirkung bei der Gestaltung der Marktordnung und Marktregelung, insbesondere im Rahmen der freiwilligen Arbeitsgemeinschaften zur Regelung des Absatzes und des Verbrauchs,
- 15.
Marktbeobachtung und Marktberichterstattung,
- 16.
Förderung des Absatzes und der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
- 17.
landwirtschaftliches Buchführungswesen,
- 18.
Regelung des Ausstellungswesens.
Der Bayerische Bauernverband kann im Rahmen seiner Zielsetzung weitere Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft übernehmen, soweit diese nicht als hoheitliche Aufgaben dem Staat vorbehalten sind.