Inhalt
1.
Dem gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) beim Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung bestehenden Ausschuss für die Bestellung der Vorsitzenden der Arbeitsgerichte gehören als Mitglieder an je zwei Vertreter der
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Gewerkschaften
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Vereinigungen von Arbeitgebern
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Arbeitsgerichtsbarkeit.
1.1
Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt.
1.2
Die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter mit Ausnahme der Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag
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des Deutschen Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Bayern -,
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der Deutschen Angestelltengewerkschaft - Landesverband Bayern - und
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der Vereinigung der Arbeitgeberverbände
in Bayern vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung berufen.
1.3
Als Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit gehören dem Ausschuss die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte München und Nürnberg an; Stellvertreter sind die jeweiligen Vertreter im Amt.