Geschäftsordnung des Bayerischen Landesbeirats für Familienfragen
AllMBl. 1992 S. 239
2173-A
Geschäftsordnung
des Bayerischen Landesbeirats für Familienfragen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Sozialordnung
vom 28.02.1992 Az.: VI 3/7482/10/91
§ 1
Aufgabe
Der Bayerische Landesbeirat für Familienfragen berät die Bayerische Staatsregierung in allen die Familie betreffenden Fragen; er wird beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung gebildet.
§ 2
Zusammensetzung
Der Landesbeirat für Familienfragen setzt sich zusammen aus
- 1.
dem Bayerischen Staatsminister für Arbeit, Familie und Sozialordnung oder dem von ihm Beauftragten,
- 2.
dem ersten Vorsitzenden des Deutschen Familienverbandes, Landesverband Bayern e. V., und einem festen Vertreter des Landesvorsitzenden,
- 3.
dem ersten Vorsitzenden der Evangelischen Aktionsgemeinschaft für Familienfragen, Landesarbeitskreis Bayern, und einem festen Vertreter des Landesvorsitzenden,
- 4.
dem ersten Vorsitzenden des Familienbundes der Deutschen Katholiken, Landesverband Bayern, und einem festen Vertreter des Landesvorsitzenden,
- 5.
dem Vertreter der Familienverbände im Bayerischen Rundfunkrat,
- 6.
dem Vertreter der Familienverbände im Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien,
- 7.
dem Vertreter der Familienverbände im Bayerischen Landesfrauenausschuss,
- 8.
je drei weiteren Mitgliedern der unter Nummern 2, 3 und 4 genannten Familienverbände.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Landesbeirat für Familienfragen wird erworben
- 1.
durch die Ernennung zum Bayerischen Staatsminister für Arbeit, Familie und Sozialordnung,
- 2.
durch Beauftragung durch den Bayerischen Staatsminister für Arbeit, Familie und Sozialordnung,
- 3.
durch die Wahl zum ersten Vorsitzenden eines der in § 2 Nrn. 2, 3 und 4 genannten Familienverbände,
- 4.
durch die Wahl zum Vertreter des Vorsitzenden eines der in § 2 Nrn. 2, 3 und 4 genannten Familienverbände,
- 5.
durch die Wahl zum Vertreter der Familienverbände im Bayerischen Rundfunkrat, im Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien und im Bayerischen Landesfrauenausschuss,
- 6.
von den in § 2 Nr. 8 genannten Mitgliedern im Wege der Berufung durch den Bayerischen Staatsminister für Arbeit, Familie und Sozialordnung aufgrund von Vorschlägen der Familienverbände.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgebenden Amt oder durch die Zurücknahme des Auftrags; für die berufenen Mitglieder endet sie nach vier Jahren oder durch schriftliche Niederlegung der Mitgliedschaft.
§ 4
Vorsitz
Den Vorsitz im Landesbeirat für Familienfragen führt der Bayerische Staatsminister für Arbeit, Familie und Sozialordnung oder der von ihm Beauftragte.
§ 5
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Landesbeirats für Familienfragen obliegt dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung.
§ 6
Sitzungen
(1) Der Landesbeirat für Familienfragen tritt in der Regel viermal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.
(2) Weitere Sitzungen sind anzuberaumen, wenn mindestens sechs Mitglieder das beantragen oder wenn der Vorsitzende es für geboten hält.
(3) Mitglieder nach § 2 Nrn. 2, 3 und 4 können im Einvernehmen mit der Geschäftsführung zu jeder Sitzung je einen Sachverständigen zuziehen, wenn das für die Behandlung eines Tagesordnungspunktes notwendig ist.
(4) Die Geschäftsführung kann zu den Sitzungen fachlich zuständige Vertreter anderer Staatsministerien und weitere Sachverständige zuziehen, wenn sie das für notwendig hält.
§ 7
Fachausschüsse
(1) Der Landesbeirat für Familienfragen kann zur Behandlung einzelner Sachfragen Fachausschüsse bilden. Zu diesen können über § 2 hinaus auch andere Verbände und Organisationen, die in ihrem Aufgabenbereich mit Fragen der Familie befasst sind, einbezogen werden. § 6 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(2) Die Fachausschüsse sind beratende Gremien. Sie erhalten ihre Aufträge vom Landesbeirat für Familienfragen, dem sie das Ergebnis ihrer Beratungen schriftlich vorzulegen haben; dabei sind abweichende Meinungen festzuhalten.
§ 8
Einladung
(1) Zu den Sitzungen des Landesbeirats für Familienfragen und der Fachausschüsse lädt die Geschäftsführung schriftlich, mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin ein.
(2) Der Einladung ist ein Tagesordnungsvorschlag beizufügen, den die Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Familienorganisationen in Bayern erstellt.
(3) Die Bayerische Staatskanzlei, die übrigen Staatsministerien und die zuzuziehenden Sachverständigen werden über den Sitzungstermin unterrichtet.
§ 9
Beschlussfassung
(1) Der Landesbeirat für Familienfragen ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Landesbeirat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder des von ihm Beauftragten.
(3) Beschlüsse werden in der Regel offen gefasst. Auf Antrag mindestens zweier Mitglieder erfolgt geheime Beschlussfassung.
(4) Eine Beschlussfassung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 kann abweichend von § 9 Abs. 1 auch im schriftlichen Verfahren erfolgen, wenn das vom Landesbeirat für Familienfragen beschlossen worden ist. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 gelten entsprechend. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern von der Geschäftsführung schriftlich mitzuteilen.
§ 10
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Landesbeirats für Familienfragen fertigt die Geschäftsführung eine Ergebnisniederschrift, die allen Mitgliedern übermittelt wird.
(2) Die Ergebnisniederschrift gilt als anerkannt, wenn in der folgenden Sitzung nicht widersprochen wird.
§ 11
Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Landesbeirats für Familienfragen oder seiner Fachausschüsse sind nicht öffentlich.
§ 12
Finanzierung
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesbeirats für Familienfragen und der Sachverständigen ist ehrenamtlich.
(2) Die Mitglieder des Landesbeirats für Familienfragen und die von der Geschäftsführung oder mit ihrem Einverständnis zugezogenen Sachverständigen erhalten bei Teilnahme an einer Sitzung vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes wie Beamte der Besoldungsgruppe A 15.
(3) Die Kosten der Geschäftsführung trägt der Freistaat Bayern.
§ 13
Änderung der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Mehrheit aller Mitglieder des Landesbeirats für Familienfragen geändert werden. Die Änderungen werden amtlich veröffentlicht.
§ 14
Verteilung der Geschäftsführung
Jedes Mitglied des Landesbeirats für Familienfragen erhält ein Exemplar der Geschäftsordnung und jeder etwaigen Änderung.