Inhalt
3. Anwendung der Regelwerke
Technische Regelwerke (z.B. Normen, Richtlinien, Merkblätter) lassen - schon kraft ihres Charakters und ihrer Ziele - regelmäßig einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offen. Eine sorgfältige planerische Abwägung im Einzelfall ist unerlässlich.
Bei der Anwendung ist im besonderen Maß die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung - einschließlich der Beachtung der Dauerhaftigkeit - sicherzustellen, ohne deshalb Belange der Sicherheit unvertretbar einzuschränken.
In besonders begründeten Fällen kann auch ein Abweichen über die Ermessens- und Beurteilungsspielräume der Regelwerke hinaus in Betracht kommen. In den Planungsunterlagen sind die Gründe dafür darzulegen.
Noch nicht ausgeführte Planungen sind im vorstehenden Sinn zu überarbeiten.
EAPL 60-605
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MABl 1983 S. 161
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GAPl 4091
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