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Text gilt ab: 01.05.1995

1 Begriff

Privatkrankenanstalten im Sinn von § 30 Abs. 1 Satz 1 der GewO (Privatkranken-, Privatentbindungsanstalten, Privatnervenkliniken) sind privat betriebene Einrichtungen, die der Durchführung einer stationären Krankenbehandlung dienen. Diese Zweckbestimmung ist gegeben, wenn die Patienten in der Einrichtung in ein betriebliches Organisationsgefüge eingegliedert sind, das neben ärztlichen und ärztlich überwachten pflegerischen Leistungen zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden auch Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen einschließt.