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Text gilt ab: 01.01.2008
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2032.3-L

Feldaufwandsentschädigung für Dienst im Gelände und Aufwandsentschädigung für Dienst im Stall

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten
vom 20. März 1995, Az. Z 1/f-0547-1/35

(AllMBl. S. 278)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten über die Feldaufwandsentschädigung für Dienst im Gelände und Aufwandsentschädigung für Dienst im Stall vom 20. März 1995 (AllMBl. S. 278), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. November 2007 (AllMBl. S. 778) geändert worden ist

1 

Beamte
der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
der Ämter für Landwirtschaft und Forsten,
der Ämter für Ländliche Entwicklung,
der Landesanstalt für Landwirtschaft,
der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau sowie
Beamte, die im Rahmen von Verwaltungshilfe zeitlich befristet bei den vorgenannten Behörden tätig sind,
erhalten an Tagen, an denen sie besonders schmutzbehaftete Tätigkeiten im Gelände oder im Stall am Tier ausüben, für den Mehraufwand, der ihnen durch diesen Dienst entsteht (z.B. Verschleiß an Bekleidung), eine Aufwandsentschädigung von 1,54 €. Für Arbeitstage, an denen die auf die vorgenannten Tätigkeiten verwendete Arbeitszeit nicht mehr als sechs Stunden beträgt, wird die Aufwandsentschädigung zur Hälfte gewährt.
Die Aufwandsentschädigung wird nur gezahlt, soweit weder Schutzkleidung noch eine besondere Entschädigung für den Verschleiß an Bekleidung zusteht.

2 

Besonders schmutzbehaftete Tätigkeiten sind insbesondere
a)
im Gelände:
Felddienst im Rahmen der Aufgaben der Ländlichen Entwicklung,
sonstige Arbeiten in der freien und unbefestigten Feldflur (z.B. Entnahme von Boden- beziehungsweise Pflanzenproben, Feldbesichtigung im Rahmen der amtlichen Saatenanerkennung, der Kontrollen von Agrarförderungsmaßnahmen sowie der Cross-Compliance-Kontrollen, Bonituren von Feldbeständen).
b)
im Stall:
Bewerten und Auslese von Tieren einschließlich Feststellen von Körpermaßen und Eigenschaften (Widerristhöhe, Brustumfang, Körperlänge, Euterbeschaffenheit, Ultraschallmessungen, Anomalien),
Durchführen von Melkbarkeitsprüfungen einschließlich Kontrolle auf vollständiges Ausmelken beziehungsweise eigenhändiges Nachmelken.
Feststellung der Identität von Tieren durch Ablesen von Ohrmarkennummern oder Tätowierungen.
Kontrollen von Agrarförderungsmaßnahmen und Cross-Compliance-Kontrollen,
Überwachung der Leistungsprüfung durch eigenes Probemelken.
Beratung über Qualitätsmilcherzeugung und Überprüfung der Melkanlage,
Durchführung der Schwerpunktberatung „wirtschaftliche Rinderfütterung“,
Durchführung fachpraktischer Unterweisungen am Tier.

3 

Die Regelung gilt entsprechend für
Dienstanfänger und
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte,
im Felddienst bei den Ämtern für Ländliche Entwicklung sowie
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte.

4 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen vom 28. September 1979 (LMBl S. 201), vom 20. Januar 1987 (LMBl S. 20) und vom 20. Juli 1988 (AllMBl S. 659) außer Kraft.

I.A.
Schuh
Ministerialdirektor
EAPl 003
GAPl 0544