Inhalt
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Die Regelung gilt entsprechend für
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Dienstanfänger und
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte,
im Felddienst bei den Ämtern für Ländliche Entwicklung sowie
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für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte.