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ScientOöD
Text gilt ab: 01.01.2002
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2030.3-F

Hinweise zur Vereinbarkeit von Beziehungen zur Scientology-Organisation mit einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
(BayBek Scientology-Organisation – ScientOöD)

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 29. Oktober 1996, Az. 476-1-160

(AllMBl. S. 699)

(StAnz. Nr. 44)

(FMBl. S. 442)

Zitiervorschlag: BayBek Scientology-Organisation (ScientOöD) vom 29. Oktober 1996 (AllMBl. S. 699, StAnz. Nr. 44, FMBl. S. 442), die durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl. S. 620 StAnz. Nr. 50) geändert worden ist

Die Scientology-Organisation in allen ihren Erscheinungsformen ist eine Vereinigung, die unter dem Deckmantel einer Religionsgemeinschaft wirtschaftliche Ziele verfolgt und den Einzelnen mittels rücksichtslos eingesetzter psycho- und sozial-technologischer Methoden einer totalen inneren und äußeren Kontrolle unterwirft, um ihn für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Der Absolutheitsanspruch sowie die totale Disziplinierung und Unterwerfung unter die Ziele der Organisation führen zu einem Konflikt mit den Dienstpflichten eines Beamten oder eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst. Sie können Zweifel begründen, ob Personen, die in Beziehungen zu dieser Organisation stehen, die Eignung für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst besitzen.
Aus einer Reihe von Festlegungen und dem Selbstverständnis der Organisation ergeben sich außerdem Anhaltspunkte für Bestrebungen der Organisation, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind und die ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der verfassungsmäßigen Organe zum Ziel haben.
Um diesen Gefahren wirksam begegnen zu können, wird bestimmt:

1.  

Um dem Dienstherrn die Prüfung zu ermöglichen, ob von einem Bewerber erwartet werden kann, dass er bei einer Berufung in das Beamtenverhältnis seinen Dienstpflichten, insbesondere auch den in Art. 62 bis 64, 66 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) festgelegten Verpflichtungen, nachkommen wird, und ob er die Gewähr der Verfassungstreue im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG bietet, sollen Bewerber nach dem Muster in der Anlage befragt werden, ob sie in Beziehungen zur Scientology-Organisation stehen. Bejaht ein Bewerber derartige Beziehungen, so kann dies Zweifel an seiner Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 12 BayBG) begründen. In einem Gespräch ist – unter Vorhalt von Aussagen und Zielsetzungen der Scientology-Organisation – dem Bewerber Gelegenheit zu geben, diese Zweifel auszuräumen. Distanziert sich der Bewerber im Gespräch nicht hinreichend und glaubhaft von den die Zweifel begründenden Zielen und Aussagen, kann eine Einstellung in den öffentlichen Dienst nicht erfolgen.
Ist zur Erreichung eines Berufsziels eine Ausbildung im öffentlichen Dienst zwingend vorgeschrieben (Monopolausbildungsverhältnis), so ist ihre Ableistung außerhalb eines Beamtenverhältnisses zu ermöglichen.
Beziehungen zur Scientology-Organisation in diesem Sinne sind nicht abhängig von einer formellen Mitgliedschaft, sondern können z.B. auch durch die regelmäßige Teilnahme an Schulungen der Scientology-Organisation, die Arbeit nach den Methoden der Scientology-Organisation oder durch Unterstützung der Scientology-Organisation in anderer Weise zum Ausdruck kommen.

2.  

Wird bekannt, dass ein Beamter in Beziehungen zur Scientology-Organisation steht, ist zu prüfen, ob er in diesem Zusammenhang Dienstpflichten verletzt hat. Ist dies der Fall, so ist gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, das zur Entfernung aus dem Dienst führen kann.

3.  

Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten die dargelegten Grundsätze entsprechend.

4.  

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Das Gleiche gilt für die Empfänger einer institutionellen Förderung des Freistaates Bayern im weltanschaulichen Bereich.

5.  

Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1996 in Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber