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ScientOöD
Text gilt ab: 01.01.2002

1.  

Um dem Dienstherrn die Prüfung zu ermöglichen, ob von einem Bewerber erwartet werden kann, dass er bei einer Berufung in das Beamtenverhältnis seinen Dienstpflichten, insbesondere auch den in Art. 62 bis 64, 66 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) festgelegten Verpflichtungen, nachkommen wird, und ob er die Gewähr der Verfassungstreue im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG bietet, sollen Bewerber nach dem Muster in der Anlage befragt werden, ob sie in Beziehungen zur Scientology-Organisation stehen. Bejaht ein Bewerber derartige Beziehungen, so kann dies Zweifel an seiner Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, Art. 12 BayBG) begründen. In einem Gespräch ist – unter Vorhalt von Aussagen und Zielsetzungen der Scientology-Organisation – dem Bewerber Gelegenheit zu geben, diese Zweifel auszuräumen. Distanziert sich der Bewerber im Gespräch nicht hinreichend und glaubhaft von den die Zweifel begründenden Zielen und Aussagen, kann eine Einstellung in den öffentlichen Dienst nicht erfolgen.
Ist zur Erreichung eines Berufsziels eine Ausbildung im öffentlichen Dienst zwingend vorgeschrieben (Monopolausbildungsverhältnis), so ist ihre Ableistung außerhalb eines Beamtenverhältnisses zu ermöglichen.
Beziehungen zur Scientology-Organisation in diesem Sinne sind nicht abhängig von einer formellen Mitgliedschaft, sondern können z.B. auch durch die regelmäßige Teilnahme an Schulungen der Scientology-Organisation, die Arbeit nach den Methoden der Scientology-Organisation oder durch Unterstützung der Scientology-Organisation in anderer Weise zum Ausdruck kommen.