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Text gilt ab: 29.04.1991

1.2 

Für den steuerlichen Nachweis eines Zinsaufwandes der genannten öffentlichen Einrichtungen ist für die Kredite, die nach dem 1. Januar 1974 aufgenommen wurden, ein Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans darüber erforderlich, welcher Betrag eines zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögenshaushalts aufgenommenen Kredits der körperschaftsteuerpflichtigen Einrichtung zuzurechnen ist. Der Beschluss sollte bis zum Abschluss des Kreditvertrages, möglichst im Zusammenhang mit der Entscheidung des Gemeinderats über die Kreditaufnahme, herbeigeführt werden. Wird der Beschluss später gefasst, so kann der Kredit oder der Teilbetrag eines Kredits erst vom Zeitpunkt der Beschlussfassung ab der körperschaftsteuerpflichtigen Einrichtung zugerechnet werden. Das gilt ausnahmsweise nicht für Kredite, die in den Haushaltsjahren 1974 und 1975 aufgenommen wurden. In diesen Fällen kann die Beschlussfassung über die Zurechnung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Kreditmittel bis zum 31. März 1976 nachgeholt werden. Die Ausgaben für Zinsen und Tilgung sind zwar zentral im Abschnitt 91 zu veranschlagen; der auf den Kredit oder den Teilbetrag eines Gesamtkredits treffende Schuldendienst kann jedoch außerhalb der Haushaltswirtschaft (z.B. in einem eigenen Schuldentilgungsplan) nachgewiesen werden.