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Text gilt ab: 25.05.1988
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Rücktransport vorgeführter Personen durch die Polizei

AllMBl. S. 347


2012.1-I
Rücktransport vorgeführter Personen durch die Polizei
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 5. April 1988 Az.: IC7-0103.114/1
An
die Präsidien der Bayerischen Polizei
das Bayerische Landeskriminalamt
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
die Bayerische Beamtenfachhochschule - Fachbereich Polizei -
Wird jemand
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von der Polizei dem Haftrichter vorgeführt, aber sofort wieder freigelassen,
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zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zur Identitätsprüfung oder aus anderen Gründen in polizeilichen Gewahrsam genommen und zu einer Polizeidienststelle gebracht und fällt der Grund des Gewahrsams weg,
so erwachsen ihm für seine Rückkehr an den Ergreifungs- oder an seinen Wohnort nicht selten dann Schwierigkeiten, wenn es sich um größere Entfernungen handelt und öffentliche Verkehrsmittel nicht verfügbar sind.
Die Polizei darf diese Personen im Dienstfahrzeug an den Ergreifungs- oder den Wohnort zurückbringen, wenn
1.
dem Rücktransport kein dringender Einsatz entgegensteht,
2.
es sich bei den Vorgeführten um Jugendliche, Heranwachsende oder Kranke handelt oder wenn die Vorgeführten unter Berufung auf die ihnen sonst erwachsenden Schwierigkeiten um Mitnahme bitten,
3.
der Rücktransport unter Berücksichtigung der Gesamtsituation den Beamten zumutbar ist.
Von einer Verzichtserklärung auf Ansprüche gegen den Freistaat Bayern und den Fahrzeugführer wegen etwaiger Schäden kann nach § 51 Abs. 4 Satz 2 ADO abgesehen werden, weil die Beförderung dienstlich gerechtfertigt ist.
Die Bek vom 18.12.1970 (MABl 1971 S. 50) wird aufgehoben.
EAPl 0103
GAPl 2012
AllMBl 1988 S. 347