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Text gilt ab: 27.07.1977
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2012.1-I

Mitteilungen und Auskünfte der Polizei über Unglücksfälle und sonstige Schadensfälle

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 5. Oktober 1966, Az. IC2 - 2095/22 - 5

(MABl. S. 533)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Mitteilungen und Auskünfte der Polizei über Unglücksfälle und sonstige Schadensfälle vom 5. Oktober 1966 (MABl. S. 533), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (MABl. S. 543) geändert worden ist

An
die Präsidien der Bayerischen Landpolizei,
das Bayerische Landeskriminalamt.
Für Mitteilungen und Auskünfte der Polizei über Unglücksfälle und sonstige Schadensfälle ist Folgendes zu beachten:

I. Mitteilungen von Amts wegen

1.

Wenn ein Mensch getötet wurde, ist das nach § 159 Abs. 1 StPO sofort der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsrichter mitzuteilen. Ferner ist der Tod dem Standesbeamten schriftlich anzuzeigen (§ 330 DA, Abschnitt VI Nr. 3 der Bekanntmachung vom 20. Juli 1974, MABl S. 483).

2.

Schadensfälle, die zu Verwaltungsmaßnahmen (z.B. Zurücknahme einer Erlaubnis oder Genehmigung, Anordnungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes) Anlass geben können, sind unverzüglich der Verwaltungsbehörde mitzuteilen. Diese Behörde ist von allen Tatsachen zu unterrichten, die für ihre Entscheidung von Bedeutung sein können, soweit der Untersuchungszweck hierdurch nicht gefährdet wird.
Unglücksfälle und Schadensfälle im Sinne des Abs. 1 sind neben Verkehrsunfällen insbesondere Arbeitsunfälle, Schadensfälle, Explosionen und Brände, die sich in gewerblichen Betrieben ereignen. In diesen Fällen sind die Gewerbeaufsichtsämter zu unterrichten, damit sie die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen treffen können. Die Gewerbeaufsichtsämter sind ferner zu unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass ein häuslicher Unfall oder ein Schadensfall auf eine fehlerhafte Beschaffenheit oder falsche Handhabung von Haushalts-, Sport-, Bastelgeräten oder von Spielzeug zurückzuführen ist.
Sobald die Vorgänge an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sind, dürfen Auskünfte nur im Einvernehmen mit ihr erteilt werden.

3.

Ist durch einen Unfall eine staatlich verwaltete öffentliche Straße beschädigt worden oder kann der Zustand der Straße den Unfall verursacht haben, so ist die Straßenmeisterstelle oder Autobahnmeisterei umgehend mit dem Formblatt St 846 zu verständigen. Unberührt bleibt die Pflicht, Straßenschäden, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden können, unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu melden.

4.

Ist an einem Unfall – ausgenommen Kleinunfälle – ein Fahrzeug einer staatlichen oder kommunalen Behörde oder Dienststelle beteiligt, so ist diese Stelle durch einen Abdruck der Unfallanzeige ohne Beilagen (Skizzen, Zeugenaussagen, Schlussbericht) zu benachrichtigen.

5.

Wenn bei einem Schadensfall ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes getötet oder so schwer verletzt wurde, dass er handlungsunfähig ist, so ist alsbald seine vorgesetzte Dienststelle zu benachrichtigen.

6.

Ist ein ausländischer Staatsangehöriger bei einem Schadensfall getötet oder so schwer verletzt worden, dass er handlungsunfähig ist, so hat die Polizei, der das bekannt wird, alsbald die nächstgelegene konsularische oder diplomatische Vertretung des Heimatstaates oder, wenn eine solche nicht besteht, die Schutzmachtvertretung in der Bundesrepublik Deutschland zu benachrichtigen; besteht in der Bundesrepublik Deutschland keine diplomatische oder konsularische Vertretung oder Schutzmachtvertretung, so ist das Auswärtige Amt – Protokoll – (Fernruf Bonn 171, Fernschreiber Bonn 01886591)* zu benachrichtigen. Davon kann abgesehen werden, wenn Angehörige oder Bekannte des Ausländers ebenso schnell verständigt werden können.

7.

Ist an einem Schadensfall ein Fahrzeug der Bundeswehr beteiligt oder ist ein Angehöriger der Bundeswehr getötet oder so schwer verletzt worden, dass er handlungsunfähig ist, so ist dem Rechtsdezernat der Wehrbereichsverwaltung VI** ein Abdruck oder eine Abschrift der Unfallanzeige ohne Beilagen (Skizze, Zeugenaussagen, Schlussbericht) zu übersenden.

8.

Ist an einem Unfall ein Kraftfahrzeug der Deutschen Bundesbahn*** beteiligt, so ist unverzüglich der nächste Bahnhof zu verständigen. Das gilt auch für Kraftfahrzeuge, die von der Bundesbahn angemietet und als Fahrzeuge im Dienst der Bundesbahn gekennzeichnet sind.

9.

Wenn an einem Schadensfall Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges der Stationierungsstreitkräfte oder ihre Angehörigen beteiligt waren, so sind die Behörden dieser Streitkräfte (Militärpolizei) zu verständigen.

10.

Dem Amt für Verteidigungslasten sind Abdrucke oder Abschriften der Unfallanzeige oder einer sonstigen über den Schadensfall aufgenommenen Niederschrift und der zugehörigen Skizzen und Vernehmungsniederschriften zu übermitteln, wenn der Schadensfall durch ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder durch eine Begebenheit, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge der Stationierungsstreitkräfte rechtlich verantwortlich ist, verursacht wurde.

10a

Hat ein Kraftfahrzeug eines ausländischen Unternehmers, der entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen befördert, einen Unfall verursacht, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt wurde, so sind dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr**** zwei Abdrucke oder Abschriften der Unfallanzeige oder einer sonstigen über den Unfall aufgenommenen Niederschrift zu übersenden.

11.

Gutachten des Landeskriminalamts über Starkstromunfälle sind nach Abschluss der Ermittlungen von der Polizeidienststelle, die den Schlussbericht erstattet, dem Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsschutz, Pfarrstraße 3, 8000 München 22*****, in Abdruck zu übermitteln, Lichtbilder und Skizzen leihweise. Zu diesem Zweck übersendet das Landeskriminalamt der sachbehandelnden Polizeidienststelle das Gutachten zweifach. Namens-, Orts- und Zeitangaben sind in dem Abdruck und den Skizzen unkenntlich zu machen. Dem Landesinstitut für Arbeitsschutz ist gleichzeitig mitzuteilen, wo etwa vorhandene Asservate, die für eine wissenschaftliche Auswertung des Unfalls von Bedeutung sein können, besichtigt werden können.

12.

Wenn bei einem Unfall ein Zollverschluss beschädigt wurde, ist sofort das nächstgelegene Zollamt zu verständigen.

* [Amtl. Anm.:] nunmehr: Dienstsitz in Berlin; Tel.: 030-5000-2000, Fax: 030-5000-3402
** [Amtl. Anm.:] nunmehr: Rechtsdezernat der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München (WBV Süd – Ast München), Dachauer Straße 128, 80637 München
*** [Amtl. Anm.:] nunmehr: Deutsche Bahn AG
**** [Amtl. Anm.:] nunmehr: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
***** [Amtl. Anm.:] nunmehr: Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Pfarrstraße 3, 80538 München, Tel.: 089/2184-0

II. Auskünfte auf Antrag

13.

Den Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung und den Organen der öffentlichen Versicherungsträger (insbesondere den Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten) ist auf Antrag im Einzelfall ein Abdruck oder eine Abschrift der ersten Seite der Unfallanzeige oder einer sonstigen über den Unfall aufgenommenen Niederschrift mitzuteilen. Sobald die Vorgänge an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sind, dürfen Auskünfte nur im Einvernehmen mit dieser Behörde erteilt werden (§ 20 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955, BGBl I S. 202; §§ 1 bis 3 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951, BGBl I S. 169, in der Fassung vom 27. April 1955, BGBl I S. 189; § 115 Abs. 1 RVO).

14.

Privaten Beteiligten an einem Unfall, ihren Bevollmächtigten und privaten Versicherungsgesellschaften hat die Polizei auf Verlangen den Namen, die Anschrift und die Versicherungsgesellschaft anderer am Unfall Beteiligter mitzuteilen, wenn das erforderlich erscheint, um Schadensersatzansprüche geltend machen oder abwehren zu können.
Darüber hinaus können auch andere Feststellungen über den Schadensfall, die nicht Teil eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind, mitgeteilt werden, wenn das für den Beteiligten zur Verfolgung seiner Rechte sachdienlich erscheint; § 7 Abs. 1 ADO ist zu beachten.
Weitere Auskünfte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dürfen nur im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft erteilt werden; werden solche Auskünfte verlangt, empfiehlt es sich, auf die Möglichkeit der Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt gemäß den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren zu verweisen. Die Auskunft kann mündlich oder schriftlich gegeben werden. Abschriften von Anzeigen oder sonstigen über den Unfall aufgenommenen Niederschriften dürfen nicht erteilt werden.
Die Auskünfte sind kostenpflichtige Amtshandlungen (Art. 1 Abs. 1 KG). Werden sie mündlich erteilt, so sind sie in der Regel von Kosten befreit (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG). Im Übrigen sind Gebühren nach dem Kostenverzeichnis, Tarif-Nr. 1/1 zwischen 1 und 10 DM zu erheben. Für je angefangene 200 DM Schaden ist in der Regel eine Gebühr von je 1 DM bis zum Höchstbetrag von insgesamt 10 DM festzusetzen.******

****** [Amtl. Anm.:] Die Gebührenhöhe richtet sich nunmehr nach der Anlage zu den Richtlinien zur Kostenerhebung durch die Polizei (KR-Pol).

III. Schlussvorschriften

15. 

Für Mitteilungen und für Auskünfte der Polizei an die Presse und über Luftfahrzeugunfälle gelten besondere Vorschriften. Zusätzliche Mitteilungspflichten über Verkehrsunfälle sind besonders geregelt.

16. 

Aufgehoben werden
a)
die ME vom 19. Juni 1958 (MABl S. 393),
b)
die ME vom 17. Januar 1959 (MABl S. 58),
c)
die ME vom 4. Dezember 1961 (MABl S. 746),
d)
die ME vom 24. April 1964 (MABl S. 321),
e)
die ME vom 4. Juni 1965 (MABl S. 316),
f)
Abschnitt III Nr. 2 Satz 2 und Abschnitt V Nr. 2 Abs. 2 der ME vom 16. September 1957 (MABl S. 703).

EAPl 12-121
MABl 1966 S. 533
(Hinweis bei
12-120
14-141)