Inhalt

VollzBekSWG
Text gilt ab: 01.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2026

2. Ausbildung

2.1 Allgemeines

Zuständig für die Ausbildung ist das Polizeipräsidium (Art. 11 Abs. 3 SWG). Dieses kann die Aufgabe auf einzelne Polizeiinspektionen übertragen. Als Ausbildungsleiter bzw. Ausbildungsleiterin ist ein Beamter oder eine Beamtin mit der Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst einzuteilen.
Die Ausbildung umfasst grundsätzlich 40 Unterrichtseinheiten (UE) von je 45 Minuten. Sie ist unter Berücksichtigung der persönlichen Belange der auszubildenden Angehörigen der Sicherheitswacht in Blöcken möglichst innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Dabei können die auszubildenden Angehörigen der Sicherheitswacht im Bereich mehrerer Polizeiinspektionen zusammengefasst werden.

2.2 Ausbildungsziel

Die auszubildenden Angehörigen der Sicherheitswacht sollen
einen Überblick über die Zuständigkeit von Polizei, Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaft und Gerichten erhalten
die innere Organisation und den Dienstbetrieb einer Polizeiinspektion kennen lernen
die jedermann zustehenden Rechtfertigungsgründe und Eingriffsbefugnisse sowie die besonderen Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitswacht kennen und beherrschen
über die Erscheinungsformen der Straßenkriminalität, des Vandalismus, von Sachbeschädigungen und deren Bekämpfungsmöglichkeiten im Rahmen der Sicherheitswacht informiert werden
praktische und psychologische Verhaltenshinweise bekommen
Meldungen absetzen und einfache schriftliche Berichte abfassen können
in den Gebrauch der zugewiesenen Sachausstattung eingewiesen werden
und damit einen Grundstock für ihre spätere Tätigkeit erhalten.

2.3 Ausbildungsinhalte

2.3.1 Materielles Recht (9 UE)

Um die Sicherheitswachtangehörigen in die Lage zu versetzen deliktisches Verhalten zu erkennen, erfolgt die Behandlung insbesondere von
Grundzügen des Strafrechts (allgemeiner Teil),
Gewaltdelikten wie Raub, Körperverletzung, Nötigung,
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und exhibitionistische Handlungen,
Diebstahl allgemein, Einbruchsdiebstahl, Diebstähle rund um das Kraftfahrzeug und von Fahrrädern,
Sachbeschädigung allgemein, Beschädigung von Fahrzeugen und öffentlichen Einrichtungen,
Grundzügen des Waffenrechts (Führen von Waffen und verbotenen Gegenständen),
Ortsrecht.
Eine Unterrichtseinheit kann für eigene Themen, regionale Besonderheiten oder zur Vertiefung verwendet werden.

2.3.2 Eingriffsrecht (9 UE)

Zur Vermittlung der Eingriffsbefugnisse und der im Zusammenhang mit der Dienstausübung zu beachtenden Vorschriften erfolgt insbesondere die Behandlung von
Befragung und Identitätsfeststellung,
Platzverweisung,
jedermann zustehenden Rechtfertigungsgründen wie Notwehr und Notstand nach dem BGB und dem StGB,
vorläufiger Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO,
Datenübermittlung und Datenschutz, Verschwiegenheitspflicht von Amtsträgern,
Ausweispflicht,
Ermessen/Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
Stellung als Zeuge vor Gericht/Staatsanwaltschaft.
Eine Unterrichtseinheit kann zur besonderen Verwendung genutzt werden.

2.3.3 Dienstkunde (22 UE)

Behandlung insbesondere von
Organisation der Polizei und innerer Dienstbetrieb einer Polizeiinspektion,
Weisungsrecht der Polizeibehörden gegenüber den Angehörigen der Sicherheitswacht,
praktischen und psychologischen Verhaltensweisen für den Einsatz und beim Einschreiten gegenüber Personen (Kommunikation und Konfliktbewältigung),
Auftreten in der Öffentlichkeit und gegenüber der Bevölkerung (Kommunikation und Konfliktbewältigung),
Absetzen von mündlichen und fernmündlichen Meldungen, Abfassen schriftlicher Berichte,
Grundsätzen der Eigensicherung,
Gebrauch der zugewiesenen Sachausstattung, insbesondere der Bedienung des Handsprechfunkgeräts und des Reizstoffsprühgeräts,
Erste Hilfe,
interkultureller Kompetenz,
Dienstunfallschutz.
Eine Unterrichtseinheit kann zur besonderen Verwendung, wie zur Einweisung in Dienst-Kfz bei Bedarf, genutzt werden.

2.4 Ausbildungsabschluss

Die Ausbildung wird mit einem Prüfungsgespräch abgeschlossen, an dem maximal vier Ausgebildete teilnehmen. Das Gespräch sollte, bezogen auf die einzelnen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, jeweils 15 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung obliegt einer Kommission, die aus insgesamt drei Beamten bzw. Beamtinnen besteht. Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Kommission ist ein Beamter oder eine Beamtin mit der Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst.
Das Ergebnis lautet „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Es ist aktenkundig zu machen und jedem Prüfungsteilnehmer und jeder Prüfungsteilnehmerin einzeln persönlich mitzuteilen.
Eine Wiederholung des Prüfungsgespräches ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet die Kommission. Erhält ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin das Prädikat „nicht geeignet“, hat dies den Widerruf der Bestellung zur Folge.
Erst nach bestandenem Prüfungsgespräch und einer daran anschließenden eingehenden örtlichen Einweisung durch die zuständige Polizeiinspektion dürfen die Angehörigen der Sicherheitswacht in ihrem Aufgabenbereich eingesetzt werden.