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VollzBekSWG
Text gilt ab: 01.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.10.2026

6. Nutzung von Dienstfahrzeugen

Den Angehörigen der Sicherheitswacht kann bei Nachweis der erforderlichen Fahrerlaubnis sowie nach entsprechender Einweisung der Gebrauch von zivilen Dienstfahrzeugen ausschließlich zur Erreichung der Einsatzörtlichkeit gestattet werden, wenn kein öffentlicher Personennahverkehr genutzt werden kann. Die Angehörigen der Sicherheitswacht sind bei der Einweisung darauf hinzuweisen, dass ihnen die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nicht gestattet ist.
Die eigentliche Dienstverrichtung ist grundsätzlich zu Fuß durchzuführen.