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1132-I
Verleihung einer Medaille für Verdienste um die Innere Sicherheit
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 5. August 1994, Az. IC5-2813.63/3
(AllMBl. S. 675)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verleihung einer Medaille für Verdienste um die Innere Sicherheit vom 5. August 1994 (AllMBl. S. 675), die durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2022 (BayMBl. Nr. 156) geändert worden ist
1.
Der Bayerische Staatsminister des Innern, für Sport und Integration ehrt Bürgerinnen und Bürger, die durch ihr eigenes Eingreifen eine Straftat oder deren Fortsetzung verhindert haben oder die anderweitig zur Verhinderung oder Aufklärung besonders schwerer Straftaten beigetragen und sich dadurch um die Innere Sicherheit verdient gemacht haben, durch eine Medaille für Verdienste um die Innere Sicherheit.
2.
Die Medaille hat einen Durchmesser von 50 mm und trägt auf der Vorderseite das große bayerische Staatswappen mit der Umschrift „DER BAYERISCHE STAATSMINISTER DES INNERN, FÜR SPORT UND INTEGRATION“, auf der Rückseite die Inschrift „FÜR VERDIENSTE UM DIE INNERE SICHERHEIT“.
3.
Die Medaille ist kein Orden oder Ehrenzeichen im Sinne des Art. 118 Abs. 5 der Bayerischen Verfassung und nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt.
4.
Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, die gleichzeitig mit der Medaille ausgehändigt wird.
5.
Die Medaille geht in das Eigentum des Empfängers über.
6.
Sollten in Einzelfällen Sachverhalte vorliegen, in denen die Verleihung der Rettungsmedaille (Orden des Ministerpräsidenten) in Betracht kommen könnte, so wird in diesen Fällen der höherrangigen Rettungsmedaille der Vorzug gegeben.
7.
Bei Auszeichnungen von Bürgerinnen und Bürgern, die eine Straftat aufgeklärt haben, ist das Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht herzustellen.
8.
Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
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EAPl 009
GAPl 0135
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AllMBl 1994 S. 675
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