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Text gilt ab: 10.04.1987
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1130-I

Verwendung von Bestandteilen der bayerischen Staatswappen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 11. März 1987, Az. IA1-1346.2-1

(AllMBl. S. 194)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verwendung von Bestandteilen der bayerischen Staatswappen vom 11. März 1987 (AllMBl. S. 194)

Das große und das kleine bayerische Staatswappen sind als staatliche Hoheitszeichen dem öffentlichen Bereich vorbehalten und dürfen daneben nur zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung verwendet werden. Jede andere Verwendung der Staatswappen bedarf nach § 5 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern – AVWpG – (BayRS 1130-2-2-I) der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern, die nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erteilt werden kann.
Um der Gefahr von Missbräuchen zu begegnen, ist das unbefugte Benutzen der Staatswappen oder von Teilen von ihnen nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht.
Um berechtigt erscheinenden Wünschen dennoch entsprechen zu können, erteilt das Staatsministerium des Innern gemäß § 5 AVWpG folgende allgemeine Genehmigung:
Die weiß-blauen Rauten („Wecken“), heraldisches Symbol des kleinen Staatswappens und des Herzschilds im großen Staatswappen, und der „Fränkische Rechen“ können zu Zwecken, die mit Sinn und Ansehen dieser Zeichen vereinbar sind, in beliebiger Form, also auch in Form eines Wappenschilds verwendet werden. Mit dem Rautenmuster kann die Bezeichnung „Freistaat Bayern“ oder „Bayern“, mit dem Rechen die Bezeichnung „Franken“ verbunden werden.
Unzulässig ist dagegen, dem Rautenzeichen oder dem Rechen die Volkskrone der Staatswappen, andere Kronen, Wappentiere, schildhaltende Tiere oder Figuren oder ähnliche Zeichen beizufügen oder sie so zu verwenden, dass ein amtlicher Eindruck entstehen kann. Die Bekanntmachung vom 18. Juni 1969 (MABl S. 321) wird aufgehoben.
EAPl 00-000
GAPl 1346
MABl 1987 S. 194