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Text gilt ab: 01.07.2015
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Haftung beim Betrieb von Kraftfahrzeugen des Freistaates Bayern und Rückgriff gegen staatliche Fahrzeuge führende Bedienstete

JMBl. 2015 S. 34


3003.6-J
Haftung beim Betrieb von Kraftfahrzeugen des Freistaates Bayern und
Rückgriff gegen staatliche Fahrzeuge führende Bedienstete
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 27. Mai 2015 Az.: B1 - 5450 - VI - 4463/14
1.
Die Entscheidungsbefugnis gemäß Nr. 3.4.1 Abs. 1 der Gemeinsamen Bekanntmachung über die Haftung beim Betrieb von Kraftfahrzeugen des Freistaates Bayern und Rückgriff gegen staatliche Fahrzeuge führende Bedienstete (Kraftfahrthaftungsbekanntmachung - KH-Bek) vom 31. Juli 2014 (FMBl S. 152, JMBl S. 156) wird für den Bereich der Justizvollzugsbehörden dem Generalstaatsanwalt in München für die in dessen Bezirk gelegenen Justizvollzugsbehörden bzw. dem Generalstaatsanwalt in Nürnberg für die in dessen Bezirk und im Bezirk des Generalstaatsanwalts in Bamberg gelegenen Justizvollzugsbehörden übertragen.
2.
Die Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft, sie gilt unbefristet. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 tritt die Bekanntmachung über Haftung beim Betrieb von Kraftfahrzeugen des Freistaates Bayern und Rückgriff gegen Fahrer staatlicher Kraftfahrzeuge vom 30. September 2004 (JMBl S. 266) außer Kraft.