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Text gilt ab: 01.08.2018
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2230.1.1.3-K

Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer schulischer Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse bei Spätaussiedlern nach dem Bundesvertriebenengesetz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 10. Januar 2014, Az. VII.8-5 S 9520-7b.144 519

(KWMBl. S. 36)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer schulischer Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse bei Spätaussiedlern nach dem Bundesvertriebenengesetz vom 10. Januar 2014 (KWMBl. S. 36), die durch Bekanntmachung vom 1. Februar 2018 (KWMBl. S. 98) geändert worden ist

Zum Vollzug von § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 10. August 2007 (BGBl I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung werden für ausländische schulische Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Zuständigkeiten wie folgt festgelegt:
Zuständig für die Bewertung ausländischer schulischer Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse von Spätaussiedlern gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz sind
a)
das Bayerische Landesamt für Schule für Berufsabschlüsse im gewerblich-technischen, im kaufmännischen, im sozialpflegerischen und im sozialpädagogischen Bereich
b)
die Regierung von Oberfranken für die Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor