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Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer schulischer Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse bei Spätaussiedlern nach dem Bundesvertriebenengesetz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 10. Januar 2014, Az. VII.8-5 S 9520-7b.144 519
(KWMBl. S. 36)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer schulischer Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse bei Spätaussiedlern nach dem Bundesvertriebenengesetz vom 10. Januar 2014 (KWMBl. S. 36), die durch Bekanntmachung vom 1. Februar 2018 (KWMBl. S. 98) geändert worden ist
Zum Vollzug von § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 10. August 2007 (BGBl I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung werden für ausländische schulische Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die Zuständigkeiten wie folgt festgelegt:
Zuständig für die Bewertung ausländischer schulischer Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse von Spätaussiedlern gemäß § 10 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz sind
- a)
das Bayerische Landesamt für Schule für Berufsabschlüsse im gewerblich-technischen, im kaufmännischen, im sozialpflegerischen und im sozialpädagogischen Bereich
- b)
die Regierung von Oberfranken für die Berufsabschlüsse in der Altenpflegehilfe und in der Krankenpflegehilfe.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor