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Text gilt ab: 01.04.2013

3. Verfahren bei der Anerkennung und Verteilung der Belohnung

Über die Anerkennung, Verteilung und Auszahlung der Belohnung entscheidet das Landeskriminalamt nach Rechtskraft des Urteils oder nach Abschluss des Verfahrens. Von der sachbearbeitenden Polizeidienststelle ist eine mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgestimmte Stellungnahme zum Beitrag für den Ermittlungs- und Aufklärungserfolg dem Landeskriminalamt als Grundlage zur Entscheidung über die Anerkennung, Verteilung und Auszahlung vorzulegen.
Die Auszahlung der Belohnung geht zulasten der zugewiesenen Haushaltsmittel des Landeskriminalamts.
Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft kann die Belohnung noch während des Strafverfahrens verteilt oder ausbezahlt werden, wenn der Täter ein Geständnis abgelegt hat oder sonst zweifelsfrei der Straftat überführt ist und einwandfrei feststeht, wer an der Aufklärung der Tat mitgewirkt hat.
Geldbeträge, die dem Landeskriminalamt oder sonstigen Polizeidienststellen von privater Seite zur Aussetzung von Belohnungen oder zur Verteilung an die in einer Strafsache tätig gewordenen Polizeibeamten angeboten werden, dürfen nicht angenommen werden.