Inhalt
3.
Anrechnungsstunden
Für besondere dienstliche Aufgaben werden auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet:
- 3.1
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bei Schulleitern für die Schulleitertätigkeit
mit 24 oder mehr voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
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20 Wochenstunden,
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mit 20 bis 23 voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
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18 Wochenstunden,
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mit 16 bis 19 voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
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16 Wochenstunden,
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mit 12 bis 15 voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
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14 Wochenstunden,
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mit 8 bis 11 voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
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12 Wochenstunden,
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mit 4 bis 7 voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrern
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10 Wochenstunden.
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Ein Teil der Anrechnungsstunden für die Schulleitertätigkeit kann auf den ständigen Vertreter des Schulleiters und die Mitarbeiter in der Schulleitung übertragen werden;
3.2
für Aufgaben der Schulverwaltung und für pädagogische Aufgaben der Schule für je zwei voll eingesetzte hauptamtliche/hauptberufliche Lehrer bis zu einer Wochenstunde. Diese Anrechnungsstunden können nicht auf den Schulleiter übertragen werden;
3.3
bei der Fachakademie neben Nr. 3.2 für je ein Semester bis zu zwei Wochenstunden;
- 3.4
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für besondere Tätigkeiten werden auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet:
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- 1.
Leitung von Versuchsfeld sowie Unterweisung in diesen Anlagen (Höhere Landbauschule, Technikerschule)
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bis zu drei Wochenstunden im Sommerhalbjahr,
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- 2.
EDV-Betreuung (alle Fachschulen)
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bis zu zwei Wochenstunden pro Schule,
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- 3.
Betreuung der Korrektur, Facharbeiten, Praktikumsberichte
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bis zu zwei Wochenstunden,
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- 4.
Praktikumsbetreuung
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bis zu 0,2 Wochenstunden pro Studierendem,
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- 5.
Lehrplanarbeit, Qualitätsmanagement
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bis zu zwei Wochenstunden pro Schule,
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- 6.
Betreuung des Alumni-Netzwerks
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bis zu einer Wochenstunde,
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- 7.
für besondere dienstliche Aufgaben, zeitlich begrenzt und anlassbezogen im Einzelfall nach Entscheidung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
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