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Text gilt ab: 01.09.2012
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7. Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen

7.1 

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2012 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 28. September 2004 (AllMBl S. 538), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. April 2011 (AllMBl S. 183), außer Kraft.

7.2 

1In der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 gilt abweichend von Nr. 1 für Lehrer, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Nr. 1 der Bekanntmachung vom 28. September 2004 (AllMBl S. 538) mit der Maßgabe fort, dass sich die Unterrichtspflichtzeit jeweils um 0,5 Wochenstunden verringert. 2Für Lehrer, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 das 50. Lebensjahr vollenden, gilt die Nr. 1 dieser Bekanntmachung ab Beginn des Schuljahres 2012/2013. 3Im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres 2013/2014. 4Die vorstehenden Übergangsbestimmungen dieser Gliederungsnummer finden auf die Unterrichtspflichtzeit der Schwerbehinderten im Sinn des § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch keine Anwendung.
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor