Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2012

2. Zusammenwirken von Berufsschule und Ausbildungsbetrieb

Die betriebliche und schulische Ausbildung bilden eine Einheit. Berufsschule, Ausbildungsbetriebe und zuständige Stelle wirken fachlich und organisatorisch während der gesamten Ausbildung zusammen.

2.1 Führung des Berichtshefts

Das Berichtsheft als schriftlicher Ausbildungsnachweis (siehe § 14 Abs. 1 Nr. 4 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG) dient auch zur Abstimmung des Unterrichts mit der betrieblichen Ausbildung. Die Berufsschullehrkräfte sollen deshalb im Interesse eines praxisnahen Unterrichts das Berichtsheft mit einbeziehen.

2.2 Informationsaustausch

Schule und Ausbildungsbetriebe informieren sich gegenseitig mindestens einmal jährlich über Ausbildungsinhalte und Ausbildungsstand. Die zuständige Stelle ist daran zu beteiligen.