Inhalt
1. Vertretung als Grundstückseigentümer in Verfahren insbesondere nach Baugesetzbuch (BauGB), Bundes-Immissionsschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz, Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes, Flurbereinigungsgesetz, Bayerischer Bauordnung (BayBO), Bayerischem Naturschutzgesetz, Bundesfernstraßengesetz, Bayerischem Straßen- und Wegegesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Bundeswasserstraßengesetz und Bayerischem Wassergesetz
1.1
Der Freistaat Bayern wird als Grundstückseigentümer in den Fällen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) durch die Baudienststelle vertreten.
1.2
Ansonsten wird der Freistaat Bayern durch folgende Stellen vertreten:
1.2.1
bei Grundstücken im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die der Bayerischen Staatsforsten (AöR) zur Bewirtschaftung übertragen sind:
durch die Bayerische Staatsforsten (AöR);
1.2.2
bei Grundstücken der Straßenbauverwaltung, der Wasserwirtschaftsämter und der Nationalparkverwaltungen:
durch die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle;
1.2.3
bei Grundstücken der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen:
durch diese Verwaltung, die auch Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle ist;
1.2.4
bei allen übrigen Grundstücken:
durch die örtlich zuständige Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern im Einvernehmen mit der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle (VV Nrn. 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3.1 zu Art. 64 BayHO).