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Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 28.10.2009
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2231-A

Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (U3-Bundesmittelrichtlinie)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
vom 28. Oktober 2009, Az. VI4/7360/368/08
(AllMBl. S. 355)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Richtlinie zur Förderung der Betriebskosten von Plätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (U3-Bundesmittelrichtlinie) vom 28. Oktober 2009 (AllMBl. S. 355), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 7. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 921) geändert worden ist
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen zu den Betriebskosten für Plätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren.
Ausgehend von Art. 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2403) und Art. 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl I S. 250) erfolgt die Förderung ohne Rechtsanspruch im Umfang der im Staatshaushalt bei Kap. 10 07 Tit. 633 90 veranschlagten Mittel.