3.
Unterrichtsfach Sport
3.1
In der praktischen Prüfung nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 sind Prüfungsleistungen zu erbringen, die sich wie folgt auf die Sportarten verteilen:
3.1.1
Sportspiel I
aus Basketball oder Fußball oder Handball oder Volleyball nach Wahl des Prüfungsteilnehmers
3.1.1.1
Leistungsprüfung
Spielleistung von ca. 2 x 15 Minuten. Grundsätzlich wird in Anlehnung an die internationalen Regeln gespielt. Die Prüfer können zur Sicherung des Prüfungserfolgs beurteilungsgerechte Situationen arrangieren. Als Bewertungskriterien werden die spielgerechte Anwendung der sportartspezifischen Techniken sowie das spielgerechte individual- und mannschaftstaktische Verhalten in Angriff und Abwehr herangezogen.
3.1.1.2
Demonstrationsprüfung
Demonstration einer Komplexübung (von den Prüfern vorgegeben)
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
- –
Bewegungspräzision (räumlich-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
- –
Bewegungsrhythmus (dynamisch-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
- –
gegebenenfalls situationsgerechtes taktisches Verhalten.
Die Einzelleistung nach Nr. 3.1.1.1 wird zweifach, die Einzelleistung nach Nr. 3.1.1.2 wird einfach gewertet.
3.1.2
Sportspiel II
aus Basketball oder Fußball oder Handball oder Volleyball nach Wahl des Prüfungsteilnehmers, ausgenommen das unter Nr. 3.1.1 gewählte Sportspiel
Es gelten die Regelungen nach Nr. 3.1.1 sinngemäß.
3.1.3
Leichtathletik
3.1.3.1
Leistungsprüfung
Je eine Prüfung aus
Lauf (100 m-Lauf oder 3000 m-Lauf),
Sprung (Hochsprung oder Weitsprung),
Wurf/Stoß (Speer oder Schleuderball oder Kugel).
3.1.3.2
Demonstrationsprüfung
Demonstration einer Technik aus einem der Bereiche
Hürdenlauf,
Sprung (Hochsprung oder Weitsprung),
Wurf/Stoß (Speer oder Schleuderball oder Kugel).
Die unter Nr. 3.1.3.1 vom Prüfungsteilnehmer gewählten Disziplinen dürfen unter Nr. 3.1.3.2 nicht erneut gewählt werden.
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
- –
Bewegungspräzision (räumlich-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
- –
Bewegungsrhythmus (dynamisch-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik).
3.1.4
Schwimmen
3.1.4.1
Leistungsprüfung
100 m nach Zeit in einer der vier international zugelassenen Schwimmarten.
3.1.4.2
Demonstrationsprüfung
Demonstration der Technik einer der vier international zugelassenen Schwimmarten über 50 m einschließlich Start und Wende.
Die unter Nr. 3.1.4.1 vom Prüfungsteilnehmer gewählte Schwimmart darf unter Nr. 3.1.4.2 nicht erneut herangezogen werden.
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
- –
Bewegungspräzision (räumlich-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
- –
Bewegungsrhythmus (dynamisch-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik).
3.1.5
Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste
3.1.5.1
Je eine mindestens fünfteilige Kürübung mit mindestens zwei Pflichtteilen (von den Prüfern vorgegeben) an den Geräten
Boden und
Reck (Studenten) bzw. Stufenbarren (Studentinnen).
3.1.5.2
Individuelle Leistung in einer Einzel- oder Gruppengestaltung in einem der Bereiche
Akrobatik,
Jonglieren
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.
Für eine Gruppengestaltung sind höchstens sechs Personen (grundsätzlich nur Prüfungsteilnehmer) zulässig (hierbei besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Teilnehmerzahl oder eine bestimmte Zusammensetzung der Gruppe. Wenn im Einzelfall zu einem Prüfungstermin nicht hinreichend viele Prüfungsteilnehmer für eine Gruppengestaltung zur Verfügung stehen, kann die für die Durchführung des Sportstudiengangs zuständige Einrichtung auf Antrag genehmigen, dass bereits geprüfte Prüfungsteilnehmer oder andere Sportstudierende aus einem Lehramtsstudiengang ohne Bewertung ihrer Leistung mitwirken).
Wesentliche Bewertungskriterien sind
- –
Vielfalt und Schwierigkeit der Bewegungstechniken,
- –
räumliche Gestaltung,
- –
Ausführung (Präzision, Rhythmus),
- –
Ausdruck und Originalität,
- –
Beitrag der individuellen Leistung zur Gruppenleistung.
3.1.6
Gymnastik und Tanz
3.1.6.1
Individuelle Leistung in einer Einzel- oder Gruppengestaltung in Tanz
Für eine Gruppengestaltung sind höchstens sechs Personen (grundsätzlich nur Prüfungsteilnehmer) zulässig (hierbei besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Teilnehmerzahl oder eine bestimmte Zusammensetzung der Gruppe. Wenn im Einzelfall zu einem Prüfungstermin nicht hinreichend viele Prüfungsteilnehmer für eine Gruppengestaltung zur Verfügung stehen, kann die für die Durchführung des Sportstudiengangs zuständige Einrichtung auf Antrag genehmigen, dass bereits geprüfte Prüfungsteilnehmer oder andere Sportstudierende aus einem Lehramtsstudiengang ohne Bewertung ihrer Leistung mitwirken).
3.1.6.2
Demonstration einer mehrteiligen Komplexübung in Gymnastik mit Handgerät (von den Prüfern vorgegeben)
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
- –
Musikinterpretation,
- –
Vielfalt und Schwierigkeit der Bewegungstechniken,
- –
räumliche Gestaltung,
- –
Ausführung (Präzision, Rhythmus),
- –
Gesamteindruck (Ausdruck und Originalität),
- –
Beitrag der individuellen Leistung zur Gruppenleistung.
3.1.7
Schneesport
(Ski alpin oder Snowboard oder Skilanglauf)
3.1.7.1
Leistungsprüfung
Freies, geländeangepasstes Fahren mit Alpinski oder Snowboard (ggf. auf mehreren Teilstrecken) oder geländeangepasstes Laufen über eine Strecke mittlerer Schwierigkeit von etwa fünf Kilometern (ggf. auf mehreren Teilstrecken).
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
- –
variable, geländeangepasste Anwendung verschiedener Techniken,
- –
Bewegungspräzision und Bewegungsrhythmus.
3.1.7.2
Demonstrationsprüfung
Demonstration einer Komplexübung (von den Prüfern vorgegeben)
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
- –
Bewegungspräzision (räumlich-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
- –
Bewegungsrhythmus (dynamisch-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik).
3.2
Mündlich-theoretische Prüfungen nach § 57 Abs. 3 Nr. 2:
In jedem Prüfungsgebiet findet eine mündliche Prüfung im Umfang von etwa zehn Minuten statt.