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PrüfBek
Text gilt ab: 01.10.2008

2.   Arten der Prüfungen

2.1  

Die Prüfungsstelle führt bei den Sparkassen die durch Gesetz und aufsichtsbehördliche Anordnung vorgeschriebenen Prüfungen durch. Dies sind insbesondere die

2.1.1  

Prüfung des Jahresabschlusses, einschließlich der Prüfung im Auftrag des Sparkassen-Stützungsfonds des Sparkassenverbands Bayern sowie des Bayerischen Reservefonds. Die Prüfungsstelle kann Teile der Prüfung als vorgezogene Prüfung durchführen;

2.1.2  

Prüfung des Konzernabschlusses, sofern die Sparkasse einen solchen aufstellt;

2.1.3  

Prüfung nach § 36 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (Wertpapierhandels- und Depotprüfung);

2.1.4  

Prüfung der Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse, wenn Sparkassen Teile ihres Geschäftsbetriebs von anderen Unternehmen erledigen lassen. Dies kann auch in Form von Prüfungen bei diesen Unternehmen und auch in deren Auftrag geschehen; die Sparkassen haben bei der Auslagerung von Teilen ihres Geschäftsbetriebs insbesondere sicherzustellen, dass die Prüfungsstelle die nach § 25a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) erforderlichen Prüfungsrechte hat;

2.1.5  

Prüfung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG (Geldwäscheprüfung);

2.1.6  

Prüfung im Auftrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 44 KWG;

2.1.7  

Prüfung im Auftrag der Aufsichtsbehörde nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 und Art. 13 SpkG;

2.1.8  

Prüfung auf Ersuchen des Verwaltungsrats der Sparkasse nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SpkO.

2.2  

Die Prüfungsstelle kann im Rahmen ihrer Kapazitäten sonstige, der Sicherstellung der Aufgabenerfüllung durch die Sparkasse dienende Prüfungen (z.B. Prüfung von Sparkassenstiftungen, Prüfung des PS-Gewinnsparens, Prüfungen im Rahmen von Basket-Transaktionen) durchführen, soweit sonstige Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Prüfungsstelle kann im Rahmen ihrer Kapazitäten Prüfungen bei deutschen Sparkassen außerhalb Bayerns im Auftrag der für diese jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde durchführen (Überkreuzprüfung).