1.
Listen über gemeinnützige Einrichtungen
1.1
Alle gemeinnützigen Einrichtungen, die um Zuweisung von Geldbeträgen nachgesucht haben, werden in Listen erfasst. Listen führende Stellen sind der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichts nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:
1.1.1
Die Präsidenten der Oberlandesgerichte führen im Benehmen mit den Generalstaatsanwälten für ihren Geschäftsbereich eine Liste, in die Einrichtungen aufgenommen werden, deren Wirkungskreis sich über den Bezirk eines Landgerichts hinaus erstreckt (überregionale Liste).
1.1.2
Die Präsidenten der Landgerichte führen im Benehmen mit den Leitenden Oberstaatsanwälten für ihren Geschäftsbereich eine Liste, in die Einrichtungen aufzunehmen sind, deren Wirkungskreis den Bezirk des Landgerichts nicht überschreitet (regionale Liste).
1.1.3
Die gleichzeitige Eintragung in eine überregionale und regionale Liste ist nicht möglich.
1.2
Die Liste gibt darüber Aufschluss, ob die jeweilige Einrichtung
1.2.1
eine gültige Bescheinigung oder einen gültigen Bescheid des zuständigen Finanzamts beigebracht hat, woraus sich die Gewährung einer Steuervergünstigung wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (§ 51 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung) ergibt;
1.2.2
ihre Zielsetzung mitgeteilt und ihre Satzung eingereicht hat, bei Vereinen auch einen Auszug aus dem Vereinsregister;
1.2.3
sich verpflichtet hat, über die Höhe und Verwendung der zugeflossenen Geldbeträge auf Anforderung gegenüber der Listen führenden Stelle für einen bestimmten Zeitraum Rechenschaft zu geben;
1.2.4
ihr Einverständnis erteilt hat, dass der Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden kann;
1.2.5
ihren Wirkungskreis im Gerichtsbezirk der Listen führenden Stelle hat.
1.3
In die Liste werden alle Einrichtungen eingetragen, die darum ersuchen und
1.3.1
die nach Nr. 1.2 nötigen Unterlagen und Erklärungen vorlegen;
1.3.2
sich verpflichten, unverzüglich die jeweils aktuellen Unterlagen nach Nr. 1.2.1 vorzulegen;
1.3.3
sich verpflichten, unverzüglich sämtliche Beschlüsse mitzuteilen, durch die eine für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen, die Vereinigung aufgelöst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder ihr Vermögen als Ganzes übertragen wird;
1.3.4
sich verpflichten, den Eingang der zugewiesenen Geldbeträge zu überwachen und der zuweisenden Stelle unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. in welchem Umfang der Zahlungspflichtige die Auflage erfüllt hat;
1.3.5
sich verpflichten, der Listen führenden Stelle bis zum 31. Januar für das Vorjahr unaufgefordert mitzuteilen, welche Geldbeträge ihnen von Gerichten oder Staatsanwaltschaften aus dem Bereich der Listen führenden Stelle insgesamt oder von dem Obersten Landesgericht zugewiesen worden sind.
1.4
Die Eintragung unterbleibt, wenn der Listen führenden Stelle Umstände bekannt werden, die darauf hindeuten, dass Zweck oder Tätigkeit der Einrichtung den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich die Einrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
1.5
Die Listen führende Stelle prüft nicht, ob die Einrichtung die von ihr angegebenen gemeinnützigen Ziele tatsächlich verfolgt.
1.6
Die Listen werden fortlaufend aktualisiert. In die Listen werden zum 1. Februar nicht mehr aufgenommen
1.6.1
Einrichtungen, die ihren Verpflichtungen nach Nr. 1.2.3 oder nach Nr. 1.3 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind;
1.6.2
Einrichtungen, denen im Laufe der zwei vorangegangenen Jahre (ausgenommen das Eintragungsjahr) keine Geldbeträge zugewiesen wurden, es sei denn, dass sie den Verbleib in der Liste beantragt haben;
1.6.3
Einrichtungen, bei denen der Listen führenden Stelle Umstände im Sinn von Nr. 1.4 bekannt geworden sind;
1.6.4
Einrichtungen, bei denen der Listen führenden Stelle bekannt geworden ist, dass die Steuervergünstigung nicht mehr gewährt wird.
1.7
Die Listen führende Stelle unterrichtet die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Geschäftsbereichs sowie das Oberste Landesgericht über Erkenntnisse nach Nr. 1.4 oder nach Nr. 1.6.4; bei überregional tätigen Einrichtungen (Nr. 1.1.1) werden auch die anderen Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie der Präsident des Obersten Landesgerichts unterrichtet.
1.8
Die aktuellen Listen stehen den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung. Auf der Liste ist zu vermerken,
1.8.1
dass die Liste keine abschließende Aufzählung gemeinnütziger Einrichtungen darstellt,
1.8.2
dass die Nennung einer Einrichtung in der Liste nicht die Feststellung ihrer Gemeinnützigkeit bedeutet und
1.8.3
dass die Liste nicht zum Zweck der Empfehlung erstellt wurde, sondern lediglich zur Information über die in Betracht kommende Einrichtung.
1.9
Die Listen führende Stelle bestimmt, welche Einrichtungen zu welchem Zeitpunkt um Rechenschaftsberichte gemäß Nr. 1.2.3 gebeten werden.