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Einsatz von Honorarkräften an Schulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 26. August 2008, Az. II.5-5 S 4406-6.66 327

(KWMBl. S. 251)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Einsatz von Honorarkräften an Schulen vom 26. August 2008 (KWMBl. S. 251), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Dezember 2018 (BayMBl. 2019 Nr. 16) geändert worden ist

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus weist zum Einsatz von Honorarkräften an Schulen auf Folgendes hin:

1. Allgemeines:

Honorarkräfte können an staatlichen Schulen auf Basis eines privatrechtlichen Dienstvertrages tätig werden und dabei die Schulen darin unterstützen, ihren Schülern ein attraktives Angebot zu machen, soweit dies nicht durch ehrenamtlich Tätige möglich ist. Honorarkräfte sind dabei als freie Mitarbeiter tätig und erhalten ein Honorar, sind aber keine Beschäftigten des Freistaats Bayern.
Sie erteilen, anders als reguläre Lehrkräfte oder Unterrichtsaushilfen, keinen Unterricht. Sie unterstützen die Lehrkräfte oder ergänzen deren Unterricht auf Grundlage ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen; der Unterricht wird in diesen Fällen aber immer von den Lehrkräften gehalten und pädagogisch verantwortet.
Nicht möglich ist es, Honorarkräften unmittelbar Unterrichtstätigkeit zu übertragen. Unterrichtstätigkeit darf nur im Rahmen eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden, um hinsichtlich der verfassungsrechtlich vorgegebenen staatlichen Schulaufsicht die notwendige Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit sicherzustellen.
Soweit Honorarkräfte im Rahmen von Schulveranstaltungen tätig werden, hat eine altersgerechte und situationsangemessene Beaufsichtigung der Schüler durch die Schule stattzufinden (so z.B. § 22 BaySchO). So ist etwa dafür zu sorgen, dass beim Besuch einer Vortragsveranstaltung oder eines Vortrags eines Experten in der Schule eine Lehrkraft die Schüler angemessen beaufsichtigt.
Die Lehrkraft trägt insbesondere die Verantwortung für die pädagogische Einbeziehung der Veranstaltung in den Unterricht, für die Abstimmung mit anderen in der Lehrerkonferenz beschlossenen Veranstaltungen Dritter, für die Einbeziehung des Dargebotenen in die Leistungsüberprüfung und für notwendig werdende Ordnungsmaßnahmen.

2. Rechtliche Stellung der Honorarkräfte:

Honorarkräfte sind, anders als Lehrkräfte oder Unterrichtsaushilfen, nicht in die schulische Organisation eingegliedert.
Das hat in der Praxis u.a. folgende Konsequenzen:
Eine Honorarkraft ist nicht in die Arbeitsorganisation der Schule eingegliedert und erfüllt ihre Aufgabe selbstbestimmt.
Eine Honorarkraft ist weder verpflichtet, methodisch-didaktischen Anweisungen der Schulleitung zu folgen, noch ist sie inhaltlich weisungsgebunden.
Daher ist es wichtig, bei Vertragsabschluss ganz genau zu vereinbaren, welche Tätigkeit die Honorarkraft ausüben soll (s. § 1 Abs. 1 des Mustervertrags gemäß Nr. 7 dieser Bekanntmachung).
Honorarkräfte halten keine Sprechstunden oder Pausenaufsichten, sie korrigieren nicht und nehmen nicht an Konferenzen teil. Sie sind nicht Teil des Kollegiums.

3. Verhältnis zur Jugendsozialarbeit:

Fachkräfte der Jugendhilfe, die im Rahmen der Jugendsozialarbeit an Schulen beschäftigt sind, können nicht zusätzlich als Honorarkräfte eingesetzt werden.

4. Eignung von Honorarkräften:

4.1 

Honorarkräfte müssen die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bieten (allgemeine Eignung) und über die für die übernommene Aufgabe notwendige Fachkompetenz verfügen.

4.2 

Über das Vorliegen der allgemeinen Eignung und der für den geplanten Einsatz notwendigen Fachkompetenz entscheiden die Schulleiterin oder der Schulleiter.

4.3 

Honorarkräfte sind darüber hinaus nur dann geeignet, wenn sie die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten und bei ihrer Tätigkeit die politische, weltanschauliche und religiöse Neutralität zu wahren.
Honorarkräfte weisen gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter ihre diesbezügliche Eignung durch Abgabe der Erklärungen gemäß der Anlage zum Mustervertrag (s. Nr. 7 dieser Bekanntmachung) und durch Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG.
Auf die Vorlage eines Führungszeugnisses kann verzichtet werden, wenn die Honorarkraft nur kurzzeitig an der Schule tätig ist und die Präsenz einer Lehrkraft während der jeweiligen Veranstaltung gewährleistet ist.
Bei Honorarkräften, die aktuell in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer staatlichen oder kommunalen Behörde oder zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, kann davon ausgegangen werden, dass sie zuverlässig sind; auf die Vorlage eines Führungszeugnisses und von Erklärungen gemäß Nr. 7 dieser Bekanntmachung kann daher verzichtet werden.

5. Vergütung:

Soweit keine speziellen Vorgaben bestehen (Bsp.: das Projekt „EVA – Ernstzunehmende Verkehrssicherheitsarbeit “), gilt für die Vergütung der Honorarkräfte Folgendes:

5.1 

Die Mittel für die Vergütung von Honorarkräften werden für die Staatlichen Berufsoberschulen und Fachoberschulen (Kapitel 05 17), die Staatlichen Realschulen (Kapitel 05 18) und die Staatlichen Gymnasien und Kollegs (Kapitel 05 19) vom Landesamt für Schule verwaltet, im Übrigen von den Regierungen. Die Grund- und Mittelschulen beantragen die benötigten Mittel bei den zuständigen Staatlichen Schulämtern, die Realschulen, Beruflichen Oberschulen, Gymnasien und Kollegs beim Landesamt für Schule, die sonstigen Schularten bei den zuständigen Regierungen.

5.2 

Der Antrag ist formlos unter Vorlage der von Schulleitung und Honorarkraft unterzeichneten Vereinbarung auf Basis des Mustervertrags (s. dazu Nr. 7) zu stellen. Dabei ist Zweck und Dauer des Einsatzes der Honorarkraft sowie die geplante Vergütung genau anzugeben.

5.3 

Erst nachdem die jeweils zuständige Stelle bestätigt hat, dass für den beabsichtigten Einsatz der Honorarkraft ausreichend Mittel zur Verfügung stehen und sie dem Vertrag gegenüber der Schule zugestimmt hat, wird der Vertrag wirksam.
Nach Durchführung der Veranstaltung reicht die Honorarkraft eine Rechnung bei der Schulleitung ein. Diese bestätigt die Richtigkeit der Rechnung und leitet sie – im Bereich der Grund- und Mittelschulen über das Staatliche Schulamt – direkt an die nach Nr. 5.1 Satz 1 zuständige Stelle weiter. Diese veranlasst die Anweisung der Zahlung.
Im Internet sind unter der Adresse https://www.km.bayern.de/lehrer/schulleitungen/unterrichtsversorgung/begleitende-massnahmen.html Hinweise für die einzelnen Schularten zugänglich.

6. Sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Behandlung:

Honorarkräfte versichern sich selbst und führen ggf. selbst die Einkommens- und Umsatzsteuer ab. Sie haben weder Anspruch auf bezahlten Urlaub noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder sonstige Leistungen, die Beschäftigte erhalten.

7. Mustervertrag sowie Erklärungen der Honorarkraft:

Zum Abschluss von Verträgen mit Honorarkräften wird ein Mustervertrag samt Anlagen zur Verfügung gestellt. Dieser Mustervertrag ist beim Einsatz von Honorarkräften zu verwenden, soweit keine spezielleren Regelungen bestehen.
Der Mustervertrag samt Anlage ist in der jeweils aktuellen Fassung im Internet unter folgender Adresse zugänglich: https://www.km.bayern.de/lehrer/schulleitungen/unterrichtsversorgung/begleitende-massnahmen.html.
Kursiv gesetzte Paragraphen und Absätze sind nur dann einzufügen, wenn sie im konkreten Einzelfall angebracht sind.
Weder die Personalvertretung noch die Gleichstellungsbeauftragen oder Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner (vgl. Art. 15 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes) müssen beim Abschluss von Honorarverträgen beteiligt werden.

8. Aufbewahrung von Unterlagen:

Die Unterlagen zum Vertragsschluss mit der Honorarkraft und Eignungsnachweise sind mindestens fünf Jahre ab Beendigung des Einsatzes der Honorarkraft von der Schule aufzubewahren.

9. Inkrafttreten:

Diese Bekanntmachung tritt am 15. September 2008 in Kraft.

Erhard
Ministerialdirektor