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Text gilt ab: 21.05.2007
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Aufgaben des Fachberaters für den Ethikunterricht an Gymnasien

KWMBl. I 2007 S. 209


2235.1.1.1-K
Aufgaben des Fachberaters für den Ethikunterricht an Gymnasien
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Unterricht und Kultus
vom 21. Mai 2007 Az.: VI.2-5 O 5125-6.46 802
Mit Wirkung vom 21. Mai 2007 werden die Aufgaben des Fachberaters für Ethik an den Gymnasien in Bayern wie folgt geregelt:
1.
Unterrichtsbesuche
Der Fachberater steht außerhalb der dienstlichen Beurteilung für Unterrichtsbesuche zur Verfügung, gibt dabei Anregungen und berät in Fragen der Unterrichtsgestaltung. Die Erkenntnisse aus diesen Unterrichtsbesuchen finden keine Verwendung im Rahmen der dienstlichen Beurteilung. Über diese Unterrichtsbesuche legt der Fachbetreuer dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus einen anonym gehaltenen Sammelbericht vor. Dieses Angebot wird den Ethiklehrkräften auch im persönlichen Kontakt – z.B. auf Fortbildungsveranstaltungen – fortlaufend bekannt gemacht.
2.
Beratung
Auf Antrag gibt der Fachberater Schulleitern, Fachbetreuern und Fachschaften Hilfestellung bei Fragen des Ethikunterrichts.
3.
Fortbildungen
Er bietet Fortbildungen für die Fachlehrer, insbesondere für die Fachbetreuer an. Dies geschieht u. a. in Zusammenarbeit mit den zuständigen Referenten der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen und des ISB.
Der Fachberater unterstützt die regionalen Fortbildungsprogramme in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachreferenten der Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Bayern. Ferner hält er Kontakt zu den Seminarlehrern des Fachs Ethik und den Verantwortlichen für die Ethik-Studiengänge an den Universitäten.
Er fertigt jährlich eine Gesamtübersicht über das Fortbildungsangebot für Ethiklehrkräfte in Bayern an.
4.
Mitwirkung bei der Nachqualifikation von Ethiklehrkräften
Der Fachberater ist als Prüfer bei der Zertifizierung von Ethiklehrkräften tätig.
5.
Sonderaufgaben
Der Fachberater steht dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus für besondere Aufgaben zur Verfügung.
6.
Vorlage eines Tätigkeitsberichts
Der Fachberater legt jährlich bis zum 30. Oktober einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Schuljahr vor.
7.
Die Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (KMBl I S. 165), geändert durch Bekanntmachung vom 16. August 2006 (KWMBl I S. 230), wird aufgehoben.
Erhard
Ministerialdirektor