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Text gilt ab: 01.01.2006
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1.6 Zu § 17 FPO II (Mündliche Prüfungen)

Über jede mündliche Prüfung ist von einem Prüfer eine Niederschrift (§ 2 Abs. 2 FPO II) zu fertigen. In ihr werden der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der mündlichen Prüfung und die darin gestellten Hauptfragen, die Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers durch jeden der beiden Prüfer und die endgültige Note fest gehalten. In der Niederschrift ist außerdem anzugeben, ob die Note durch Einigung der beiden Prüfer zustande kam. Die Niederschrift wird von beiden Prüfern unterschrieben und dem Prüfungsamt zugeleitet.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Nr. 1.4 kommt erstmals im Prüfungstermin 2008 zur Anwendung.
Erhard
Ministerialdirektor