Inhalt
1.2 Zu § 4 FPO II (Prüfungsämter, Prüfungskommissionen)
Abs. 3:
Die Leiter der Prüfungsämter haben neben den in der FPO II ausdrücklich genannten Aufgaben auch
- 1.
den Prüfungsort zu bestimmen und die örtlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen zu treffen,
- 2.
den schriftlichen Teil der Prüfung durch Aufsichtspersonen überwachen zu lassen,
- 3.
die Gesamtprüfungsnote festzustellen,
- 4.
das Prüfungszeugnis oder die Bescheinigungen nach §§ 22, 24, 25a FPO II auszustellen,
- 5.
für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen.