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Text gilt ab: 01.08.2008
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3003.8-J

Sachverständigenwesen (Sachverständigenbekanntmachung)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 5. Juni 2008, Az. 3134 - I - 3701/2008

(JMBl. S. 87)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über das Sachverständigenwesen (Sachverständigenbekanntmachung) vom 5. Juni 2008 (JMBl. S. 87)

1.   Sachverständigenverzeichnisse

1.1  

Das Staatsministerium der Justiz und die anderen Bayerischen Staatsministerien veröffentlichen keine amtlichen Verzeichnisse der öffentlich bestellten Sachverständigen.

1.2  

Auf folgende nichtamtliche Verzeichnisse wird hingewiesen:

1.2.1  

Die von den Industrie- und Handelskammern in Bayern und die von den Regierungen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind in einer bundesweiten Datenbank im Internet unter www.svv.ihk.de abrufbar. Die von den bayerischen Handwerkskammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen können im Internet unter www.handwerkskammer.de abgerufen werden. Unter diesen Adressen kann auch nach Sachverständigen gesucht werden, die in anderen Bundesländern von den dort zuständigen Bestellungskörperschaften öffentlich bestellt worden sind. Das in Papierform veröffentlichte Gesamtverzeichnis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wird zum Jahresende 2008 eingestellt.

1.2.2  

Der Landesverband Bayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger e. V., Arcostraße 5, 80333 München, gibt regelmäßig ein Sachverständigenverzeichnis heraus. In diesem Verzeichnis sind die Mitglieder des Landesverbandes aufgeführt; es wird vom Herausgeber den Gerichten übergeben.

1.3  

Die Bayerische Landesärztekammer, Mühlbaurstraße 16, 81677 München, Telefon 089/4147-0, Fax 089/4147-280, benennt bayerischen Gerichten und Behörden geeignete Sachverständige aus ihrem Zuständigkeitsbereich.

2.   Institute für Internationales Recht und Rechtsvergleichung

2.1  

Das Institut für Internationales Recht - Rechtsvergleichung - der Universität München, Veterinärstraße 5, 80539 München, erteilt bayerischen Gerichten und Behörden Auskünfte und erstattet Gutachten auf dem Gebiet des ausländischen und des internationalen Privatrechts und Wirtschaftsprivatrechts sowie des Staatsangehörigkeitsrechts.

2.2  

Rechtsvergleichende Gutachten auf dem Gebiet des Ostrechts und des internationalen Privatrechts werden vom Institut für Ostrecht München e. V. erstellt. Das Institut ist unter der Adresse Landshuter Straße 4, 93047 Regensburg, Telefon 0941/9 43 54 50, Fax 0941/9 43 54 65, E-Mail: info@ostrecht.de, Internet: www.ostrecht.de, zu erreichen.

2.3  

Die Fragen sind schriftlich, möglichst unter Beifügung der einschlägigen Akten, an die Institute zu richten. Mündliche oder fernmündliche Anfragen an das Institut für Internationales Recht – Rechtsvergleichung – der Universität München sind zu unterlassen. Rechtsuchende dürfen nicht an dieses Institut verwiesen werden, da es auf unmittelbaren Verkehr mit Rechtsuchenden nicht eingerichtet ist.

2.4  

Geht die Anfrage bereits davon aus, dass das Recht eines bestimmten Staates maßgebend ist, so ist dem Institut Gelegenheit zu geben, auch hierzu Stellung zu nehmen. Kommt die Anwendung des Rechts eines Staates in Betracht, dessen Rechtsordnung nicht für das ganze Staatsgebiet einheitlich ist (z.B. die USA) oder dessen Recht nach besonderen persönlichen Merkmalen (z.B. nach der Religionszugehörigkeit) unterscheidet, so sind nach Möglichkeit die für die Feststellung des entsprechenden interlokalen oder interpersonellen Status erforderlichen Umstände (z.B. Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, religiöses Bekenntnis zu den maßgebenden Zeitpunkten) zu ermitteln und in der Anfrage mitzuteilen.

2.5  

Für Auskünfte, die an Gerichte und Staatsanwaltschaften erteilt werden, ist eine Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes – JVEG – in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren. Für Auskünfte an andere Behörden ist die Vergütung zu vereinbaren.

3.   Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes

Die Abteilung Kriminaltechnik (Abt. II) des Bayerischen Landeskriminalamtes, Postfach 190262, 80602 München, führt im Auftrag der Staatsanwaltschaften und Gerichte im Rahmen von Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren u. a. auch folgende Untersuchungen durch:
Spurenanalysen mithilfe der DNA-Profilierung,
rechnergestützte Stimmenvergleiche auf der Basis individueller sprachlicher Merkmale.

4.   Gutachten über ehemalige Adelsnamen

4.1  

Das Bayerische Hauptstaatsarchiv, Schönfeldstraße 5, 80539 München, verwahrt Aktenbestände für Zwecke von Nachforschungen, bei denen adelsrechtliche Abstammungsfragen oder vormalige Adelsnamen eine Rolle spielen. Es handelt sich dabei insbesondere um Akten der im Jahr 1919 aufgelösten Dienststelle des Reichsherolds beim Bayerischen Staatsministerium des Kgl. Hauses und des Äußeren, also um amtliche Unterlagen, die auch die damalige Namensschreibweise offiziell festlegten. Wichtigste Gruppe dieses Bestandes ist die bayerische Adelsmatrikel, in die bis zum Jahre 1919 alle Adeligen eingetragen wurden, die sich unter das im Adels-Edikt von 1818 verankerte bayerische Adelsrecht stellen wollten. Auf Ersuchen der Gerichte und Staatsanwaltschaften erteilt das Bayerische Hauptstaatsarchiv Auskünfte über adelsrechtliche Abstammungsfragen und vormalige Adelsnamen.

4.2  

Das Deutsche Adelsarchiv, Schwanallee 21, 35037 Marburg, besitzt umfangreiches Urkundenmaterial über nahezu sämtliche ehemalige Adelsfamilien aller deutschen Landschaften und über ausländischen Adel. Es hat gebeten, vor der Entscheidung in Adoptions-, Namensänderungs- und Namensberichtigungsverfahren, in denen vormalige Adelsnamen eine Rolle spielen, gutachtlich gehört und von der ergehenden Entscheidung unterrichtet zu werden.

4.3  

Auch das Bayerische Adelsarchiv in der Vereinigung des Adels in Bayern e. V., Fachorganisation für adelsrechtliche Fragen, Prinzregentenstraße 75, 81675 München, ist bereit, auf Ersuchen der Gerichte und Staatsanwaltschaften Auskunft zu erteilen und Gutachten zu erstatten.

5.   Überlassung von Entscheidungsabschriften

Nr. I/3 der Sondervorschriften für Bayern der Einführungsbekanntmachung über Mitteilungen in Zivilsachen – EBek MiZi – vom 11. Mai 1998 (JMBl S. 64), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. Juni 2006 (JMBl S. 155), ist – im Strafverfahren entsprechend – zu beachten.

6.   Schlussvorschrift

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2008 tritt die Bekanntmachung über das Sachverständigenwesen vom 2. Oktober 1998 (JMBl S. 201) außer Kraft.