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Text gilt ab: 01.11.2006

3. Ausnahmen

Diese Ermächtigungen gelten nicht, wenn gegen den Freistaat Bayern ein Anspruch von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite erhoben wird, oder wenn für den Freistaat Bayern ein solcher Anspruch geltend gemacht wird. Diese Fälle sind ohne Rücksicht auf die Höhe der anzuerkennenden oder vergleichsweise zu übernehmenden Verpflichtung oder den Wert des erhobenen Anspruchs dem Staatsministerium der Finanzen zur Entscheidung vorzulegen.